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Die Abfindung

Im Falle, dass sich ein Betrieb von einem Mitarbeiter trennen möchte, kann er ihm eine Abfindung antragen, um diesen mit einer Einmalzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen.

In Hinsicht auf die Abfindungszahlung kursieren so einige unrichtige Informationen und Gerüchte, sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch auf der Arbeitgeberseite. In erster Linie sollten sich die Arbeitnehmer vorher genau überlegen, unter welchen Bedingungen sie eine angebotene Abfindungszahlung wirklich annehmen, da sich eine solche auf die Einkommensteuer auswirken kann.

Der Anspruch auf eine Abfindung

Obschon nicht wenige Beschäftigte davon überzeugt sind, liegt kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung vor. Aber trotzdem es keinen rechtlichen Anspruch gibt, wird von Arbeitgebern sehr oft eine Abfindung an die Arbeitnehmer gezahlt. Das kommt daher, dass es zwar kein Gesetz, jedoch Tarif- und Arbeitsverträge sowie Sozialpläne den Anspruch auf eine Abfindung gewiss begründen können.

Die Abfindung bei einer Kündigung

In etlichen Fällen bestehen nach einer Kündigung die Ansprüche auf eine Abfindung, meist aufgrund vertraglicher Vereinbarungen. Nach einer Kündigung haben die betroffenen Arbeitnehmer jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, trotzdem lassen sich Arbeitgeber auf die freiwillige Zahlung einer Abfindung ein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist die Zahlung einer Abfindung grundsätzlich keine zwingende Pflicht, solange die genauen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Für eine Abfindung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

●    Der Arbeitnehmer muss seit sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sein. 
●    Das Unternehmen muss mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigen. 
●    Es müssen die dringenden betrieblichen Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen. 
●    Mit der Kündigung muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitteilen, dass er einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. 

Wenn diese Voraussetzungen jedoch vorliegen, sind die Arbeitgeber sogar in der gesetzlichen Pflicht, eine Abfindung zu zahlen, und zwar in Höhe von 50 Prozent eines Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.


Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es auch keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, jedoch wird ziemlich oft eine bezahlt. Der simple Beweggrund, warum der Arbeitgeber die Abfindung bereitwillig zahlt – er entschädigt im Zuge dessen den betroffenen Arbeitnehmer für dessen Verlust des Arbeitsplatzes und erkauft sich seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag. Ist dieser unterzeichnet, ist der Arbeitgeber eine ganze Anzahl von Problemen los, denn ab jetzt besteht kein Kündigungsschutz mehr, zuvor geltende Kündigungsfristen sind nun hinfällig und die bei einer Kündigung bestehenden Mitspracherechte des Betriebsrates sind gleicherweise gegenstandslos, wie die Risiken sowie Kosten eines Kündigungsschutzprozesses.

Die Auswirkungen der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Weil die Abfindungszahlung kein Arbeitsentgelt ist, wird es genauso wenig auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Trotzdem sollte man berücksichtigen, dass bei jedem Aufhebungsvertrag, welcher ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht, als es bei einer Kündigung möglich gewesen wäre, eine Sperre des Arbeitslosengelds verursacht werden kann.

Das Versteuerung der Abfindung

Abfindung in der Steuererklärung - Die steuerliche Veranlagung einer Abfindung

Abfindungen, die ehemalige Mitarbeiter nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes kriegen, müssen ausnahmslos vollständig versteuert werden. Abfindungszahlungen unterliegen in voller Höhe der Lohnsteuerpflicht, gelten gemäß der Steuergesetze zu den außerordentlichen Einkünften und müssen auch dementsprechend in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden.



Abfindung steuerfrei - Wie geht das?

Die einstige Steuerbefreiung für die Abfindungszahlung ist schon vor vielen Jahren abgeschafft worden, seither unterliegt sie der Lohnsteuerpflicht und die steuerbefreite Abfindung existiert nicht mehr. Aber grundsätzlich gibt es unter geeigneten Umständen eine Möglichkeit, die anfallende Steuerlast zu verringern, indem die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung kommt.

Auszahlung der Abfindung mit dem Gehalt und die Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Mittels der Fünftelregelung wird einmal die Steuer lediglich auf das Einkommen sowie ein anderes Mal auf das Einkommen, zusammen mit einem Fünftel der Abfindung, veranschlagt. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen nimmt man mal fünf und für Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen und darunter vermindert sich die Steuer dadurch spürbar. Den Beschäftigten mit hohem Einkommen, die ohnehin den Spitzensteuersatz auf ihr Einkommen entrichten, hilft diese Fünftelregelung natürlich nicht. Diese Spitzenverdiener können nur probieren, die Abfindungszahlung in das folgende Jahr zu verschieben.

Die Höhe der Abfindung

Einige sehr häufig gestellte Fragen lauten: Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigung? Wie hoch ist die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag? Wie hoch ist die Abfindung? Die kurze Antwort auf solche und ähnlich lautende Fragen ist: Die Höhe der Abfindung hängt am Ende des Tages vom Verhandlungsgeschick der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ab.

Die Berechnung der Höhe einer Regelabfindung

Den mathematischen Satz zum Berechnen der Abfindung gibt es eigentlich nicht, da es eine Menge andere Einflussgrößen gibt, die zum Teil auch branchenabhängig sind. Indes gibt es aber die sogenannte Regelabfindung, welche eine Abfindungszahlung in Höhe eines halben bis zu einem ganzen Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung angibt. Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt von 3.500 Euro, ergeben sich folgende Abfindungshöhen: 

●    Abfindung nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 3500 bis 7000 Euro 
●    Abfindung nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit 7000 bis 14000 Euro 
●    Abfindung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 17500 bis 35000 Euro 
●    Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 35000 bis 70000 Euro 
●    Abfindung nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 43750 bis 87500 Euro 
●    Abfindung nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 52500 bis 105000 Euro


Vorsicht vor dem falschen Spiel so mancher Arbeitgeber

Schon durch die hier gezeigten Berechnungsbeispiele wird deutlich, dass es sich vor allem bei langjährig Beschäftigten um erhebliche Summen handeln kann. Damit wird es verständlich, dass auf der Arbeitgeberseite sehr viel Energie in die Verringerung der Abfindungshöhe investiert wird. Beispielsweise wird gerne versucht die Höhe der zu zahlenden Abfindung zu ihren Gunsten zu verändern, indem sie eine falsche Kündigungsfrist angeben oder die Vergütung von Überstunden, gewährte Gratifikationen und Prämien und gezahlte Urlaubsentgelte von der Regelabfindung abzuziehen.

Mögliche Höhe einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Wie an anderer Stelle schon bemerkt wurde, sind bei betriebsbedingten Kündigungen unter entsprechenden Voraussetzungen die Zahlungen von Abfindungen gesetzlich verpflichtend. Aber die dann zu zahlende Regelabfindung muss nicht alles sein, weil es noch um andere Fragen geht, beispielsweise wie gut kann er die betriebsbedingte Kündigung begründen, wie hoch das tatsächliche Kündigungsinteresse des Arbeitgebers ist und wie stehen seine Aussichten, eine etwaige Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen ihn zu verlieren.

Vor allem weil es an dieser Stelle um sehr viel Geld gehen kann, empfehlen wir jedem betroffenen Mitarbeiter, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen, um in den manchmal komplizierten Verhandlungen nicht über den Tisch gezogen zu werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Dresden e.V.

Unter der 0351-32107010 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Dresden Auskunft bei Fragen zur "Abfindung" und zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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