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Anspruch auf Abfindung bei beabsichtigter Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

Wiederholt wurde in den letzten Wochen von mit Ihrem Arbeitgeber unzufriedenen Arbeitnehmer die Frage aufgeworfen, in welcher Höhe Ihnen eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. Getragen wurde diese Frage zum einen von der Absicht, dass Arbeitsverhältnis nicht mehr fortzuführen. Zum anderen bestand die Annahme, dass in diesem Fall ein Anspruch auf eine Abfindung dem Grunde nach besteht.

Letzteres ist allerdings ein Irrtum. Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind zwar üblich, ein Anspruch besteht aber in der Regel nicht. Üblicherweise wird die Abfindung vom Arbeitgeber freiwillig oder als Reaktion auf eine Kündigungsschutzklage gezahlt.

Gesetzlich ist ein Anspruch nur in § 1a KSchG geregelt. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Entschädigungszahlung anbietet. Der Höhe nach beträgt eine solche Abfindung 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.

Neben den gesetzlichen Anspruch kann theoretisch ein Anspruch auf eine Abfindung aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag folgen. Derartige Regelungen sind allerdings die Ausnahme, von Sozialplänen abgesehen.

In der Praxis werden Abfindungen gezahlt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis seinerseits beenden will, er aber keinen Kündigungsgrund hat bzw. er auf seiner Seite Risiken erkennt, einen Kündigungsschutzrechtsstreit zu verlieren.

­Die Chancen eine Abfindung zu erhalten, wenn der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis lösen will, sind dagegen nicht gut. Der Arbeitgeber hat keinen Anlass zu diesem Schritt. Hier gilt es „pokern“ und auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu hoffen. Hat dieser aber keinen Anlass, das Arbeitsverhältnis zu beenden, steht es um eine Abfindung schlecht. 



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