Corona Hotline ++ Arbeitsrecht Dresden ++ Dresden ++ Arbeitsrecht ++ Anwalt Arbeitsrecht Dresden ++ Kündigung ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Abfindung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Arbeitgeberkündigung in Zeiten der Pandemie

Nachdem zunächst in Zeiten der Coronapandemie Beratungsbedarf zur Kurzarbeit und dem Kurzarbeitergeld bestand, ändert sich langsam die Thematik. Vermehrt werden Fragen gestellt, ob in der gegenwärtigen Situation auch Besonderheiten beim Kündigungsschutz bestehen.

Allgemein sind diese Fragen mit „Nein“ zu beantworten. Der Gesetzgeber hat zwar schnell reagiert und mit dem „Gesetzt zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ einige hehre Grundsätze vorläufig außer Kraft gesetzt, Änderungen im Arbeitsrecht gab es aber nicht. Damit muss eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses den fortgeltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Kündigungsschutz besteht im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Greift das Kündigungsschutzgesetz, ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen oder dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung rechtfertigen.

Die Corona-Pandemie allein rechtfertigt damit keine Kündigung.

Eine Erkrankung durch den SARS-CoV-2-Virus (Corona) könnte theoretisch zu einer krankheitsbedingten Kündigung führen. In der Praxis ist eine hierauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eher unwahrscheinlich. Eine solche Kündigung wäre unwirksam. Die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung sind nicht erfüllt. Weder gibt es eine negative Gesundheitsprognose des erkrankten Mitarbeiters, wird die Erkrankung zu einer erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen, noch wäre eine solche Kündigung verhältnismäßig.

Es bleibt damit im Grunde nur der Ausspruch einer sogenannte betriebsbedingte Kündigung. Neben der ordnungsgemäßen Sozialauswahl müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und die Kündigung muss verhältnismäßig sein. Hier greift der Einzelfall.

Dringende betriebsbedingte Gründe können dabei durchaus vorliegen, etwa durch den pandemiebedingten Auftragsrückgang. Dieser müsste allerdings nicht nur vorübergehend sein. Im Übrigen wäre eine derartige Kündigung im Augenblick voraussichtlich auch nicht verhältnismäßig. Es bestehen eine Vielzahl von Alternativen, wie der Arbeitgeber auf die Pandemie reagieren kann, ohne dass der Bestand der Arbeitsverhältnisse zur Diskussion gestellt werden muss.

Sollte es dennoch zu einer Kündigung kommen, ist in jedem Fall Rechtsrat einzuholen. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gut.



Haben Sie eine Kündigung wegen Corona erhalten?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

0351-32107010

Termin Arbeitsrechtsberatung:
0800-7236910

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Ismaninger Str. 92
81675 München

Corona Hotline ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Abfindung ++ Dresden Arbeitsrecht ++ Dresden ++ Arbeitsrecht ++ Anwalt Arbeitsrecht Dresden ++ Kündigung ++ Arbeitsrecht Fachanwalt