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Arbeitgeberkündigung während der Elternzeit

Im Monat September 2020 schilderten eine Vielzahl von Mitgliedern die Kündigung bestehender Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit bzw. die Androhung einer solchen Kündigung. Letztere wiederum wurde mit Angeboten auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verbunden.

Die geschilderten Sachverhalte und deren Häufigkeit verwundern. Eigentlich dürfte es derartige Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber nicht geben.

Es gilt nach wie vor: Arbeitnehmer sind während der Elternzeit in besonderer Weise vor Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen (§ 18 BEEG). Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung auch während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Eine solche Kündigung setzt die Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde voraus.

Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit Anmeldung der Elternzeit, aber frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist. Bei Geburten ab dem 1. Juni 2015 besteht der Kündigungsschutz frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes und frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes genommen wird. Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit - egal ob die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes liegt oder danach.

Wird die Elternzeit in mehreren Abschnitten genommen, greift der Kündigungsschutz allerdings in der Zwischenzeit nicht. Teilzeitarbeit während der Elternzeit wirkt sich dagegen nicht auf den Kündigungsschutz aus. Wird trotz besonderen Kündigungsschutz gekündigt, kann Kündigungsschutzklage erhoben werden. Dies hat binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erfolgen.

Der Arbeitnehmer selbst kann in der Elternzeit ohne weiteres kündigen. Hier gilt zunächst die vereinbarte Kündigungsfrist, es sei die Kündigung soll zum Ende der Elternzeit greifen. In diesem Fall gilt eine Frist von 3 Monaten. 

Es ist auch möglich einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Im letzteren Fall und bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist aber zu beachten, dass aller Voraussicht für das Arbeitslosengeld eine Sperrfrist angeordnet wurde. Hier wirkt sich der besondere Kündigungsschutz nachteilig aus. 



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