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Arbeitgeberpflichten nach der Arbeitsschutzverordnung

Seit nunmehr einem Jahr grassiert das Corona-Virus. Ein Ende ist nicht abzusehen.

Das Virus bestimmt weiter die Gesellschaft und zwingt zum Umdenken und Veränderungen. Auch das Arbeitsrecht ist hiervon betroffen. Bereits 2020 wirkte sich die Corona-Pandemie auf den Arbeitsschutz aus und zwang den Arbeitgeber zu Infektionsschutzmaßnahmen. Diese wurden nunmehr nochmals verschärft.

So müssen Arbeitgeber nunmehr den Arbeitnehmern Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn eine Tätigkeit im Homeoffice möglich ist. Dies gilt insbesondere für Bürotätigkeiten und vergleichbare Arbeiten, es sei, es stehen dringende betriebsbedingte Gründe entgegen.

Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice. Eine entsprechende Klage gegen den Arbeitgeber hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Arbeitnehmer steht dennoch nicht gänzlich schutzlos da. Er kann die Mitarbeitervertretung und auch die Arbeitsschutzbehörden einschalten. Letztere wiederum haben durchaus die Möglichkeit zu Sanktionen. Verstöße gegen die Arbeitsschutzverordnung ziehen Bußgeldzahlungen nach sich.
Gleichfalls gibt es keine Verpflichtung des Arbeitnehmers Homeoffice zu nutzen.

Soweit kein Homeoffice möglich ist, gibt die Arbeitsschutzverordnung dem Arbeitgeber weitere Pflichten auf. So sind alle persönlichen Kontakte im Unternehmen auf ein Minimum zu reduzieren. Soweit dies nicht geht, gilt eine Beschränkung in Räumen auf maximal eine Person pro 10 m² Fläche, sofern die Tätigkeit eine solche Einschränkung zulässt. Andernfalls sind anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen, wie z.B. der Vermeidung des Ansteckungsrisikos durch den Einsatz von Trennwänden oder den Einsatz von medizinischen Masken.

In Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern sind zudem möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden. Diese sollen, wenn möglich zeitversetzt arbeiten.



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