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Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil (§ 9 KSchG)

Auch wenn durch das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt wird, kann dennoch festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen ist.

Das sächsische Landesarbeitsgericht hatte über mehrere außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigungen eines Arbeitsnehmers zu entscheiden. Anlass waren eine Vielzahl despektierlicher Aussagen des Arbeitnehmers gegenüber dem Geschäftsführer des Arbeitgebers und der Geschäftsleitung. Das LAG kam zum Schluss, dass - auch mangels ordnungsgemäßer Abmahnung - keine der ausgesprochenen Kündigungen Wirksamkeit entfaltet. Dennoch rächte sich das Verhalten des Arbeitnehmers. Auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers löste das LAG das Arbeitsverhältnis gem. § 9 I KSchG auf. Es erkannte Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten ließen. Als Auflösungsgrund geeignet sind Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen. Im konkreten Fall neigte der Arbeitnehmer dazu, leitenden Mitarbeitern und Vorgesetzten aufzuzeigen, wenn diese aus seiner Sicht Fehler begingen. Gleichzeitig nahm es der Arbeitnehmer mit der Arbeitsdisziplin nicht genau, folgte Anweisungen nicht und neigte zur Rechthaberei. Dieses Verhalten führte er auch während des Arbeitsrechtsstreites durch zwei Instanzen fort. Er verdeutlichte so dem LAG, dass er auch zukünftig Weisungen des Arbeitgebers nicht ohne weiteres folgen wird. Konflikte sind vorhersehbar. Wäre der Arbeitnehmer in seinen Äußerungen auch in den mündlichen Verhandlungen maßvoller gewesen, hätte er den Rechtsstreit voraussichtlich gewonnen. Ein wenig Zurückhaltung hätte ausgereicht.



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