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Ausbildungsgarantie 2024
Zum 01.08.2024 tritt eine Änderung zu § 76 SGB III in Kraft. Dies geschieht im Zuge der Umsetzung des Aus- und Weiterbildungsgesetzes.
Die Änderung schafft einen Rechtsanspruch auf eine außerbetriebliche Berufsausbildung bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen. Zugleich wird auch der Kreis der Förderberechtigten erweitert. Auf die Ausbildungsgarantie können sich nunmehr berufen, junge Menschen, die hinreichende Bewerbungsbemühungen nachweisen oder die in Regionen mit einer erheblichen Unterversorgung an Ausbildungsplätzen wohnen.
Bisher förderungsberechtigt waren gem. § 76 Abs. 5 Nr. 1 und 2 SGB III junge Menschen,
- die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder
- deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.
Nunmehr können eine Förderung zusätzlich junge Menschen beanspruchen,
- die hinreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen haben,
- die Angebote der Berufsberatung wahrgenommen haben,
- bei denen, ungeachtet der Vermittlungsbemühungen der Agenturen für Arbeit, die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht zu erwarten ist und
die in einer Region wohnen, in der die Agenturen für Arbeit eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt haben.
Damit die Ausbildungsgarantie greift, müssen allerdings alle Kriterien erfüllt sein. Die Ausbildung selbst erfolgt bei außerbetrieblichen Bildungsträgern, welche wiederum von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter bezahlt werden.
Die Ausbildung schließt mit einem vollqualifizierenden und formell gleichwertigen Berufsabschluss.
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