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Außerdienstliches Verhalten und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Im Mai 2024 ging ein Video viral, mit durchaus sehr verstörenden Inhalt
Junge Leute filmen sich bei der Verbreitung rassistischen und nationalistischen Gedankenguts. Diese Handlungen führen zu Konsequenzen verschiedenster Art. Einzelnen Protagonisten wurden von ihren Arbeitgebern unverzüglich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.
Die Wirksamkeit dieser Erklärungen ist allerdings heftig umstritten. Grundsätzlich ist es so, dass ein außerdienstliches Verhalten eines Arbeitnehmers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen einen Grund für eine Kündigung, sei es ordentlich oder außerordentlich, darstellen kann. In der Regel muss sich das außerdienstliche Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirken und dort zu Störungen führen. Ist dies nicht der Fall, wird eine auf ein außergerichtliches Verhalten gestützte Kündigung vor den Arbeitsgerichten keinen Bestand haben.
Dies gilt auch bei einem Verhalten, wie es auf dem angesprochenen Video zu sehen ist. Allerdings kommt es auch immer auf den Einzelfall an. Außerdienstliches Verhalten von Amtsträgern, Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes unterliegt einer strengeren Bewertung, als bei anderen Arbeitnehmern. Diese sind der freiheitlich demokratischen Grundordnung qua Beruf und Berufung verpflichtet. Ein außerdienstliches Auftreten, dass damit nicht im Einklang steht, stellt durchaus eine erhebliche Pflichtverletzung dar und kann zur Kündigung führen. Es ist ebenso denkbar, dass eine Kündigung rechtlich Bestand haben wird, wenn durch das außerdienstliche Verhalten ein konkreter Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird. So z. B., wenn aus der Arbeitskleidung Schlüsse auf den Arbeitgeber gezogen werden können.
Es ist zudem denkbar, dass das außerdienstliche Verhalten zu einer sogenannten Druckkündigung führt. Dies wäre etwa der Fall, wenn Kollegen oder auch Vertragspartner des Arbeitgebers eine Zusammenarbeit verweigern. Allerdings muss aus nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen ohne Ausspruch der Kündigung mit für den Arbeitgeber schweren wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen sein. Die Kündigung muss das einzige Mittel zur Vermeidung dieser Nachteile sein.
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