Corona Hotline ++ Arbeitsrecht Dresden ++ Dresden ++ Arbeitsrecht ++ Anwalt Arbeitsrecht Dresden ++ Kündigung ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Abfindung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Bundesweiter Warnstreik und Folgen für Arbeitnehmer

Für den 27.03.2023 riefen die Gewerkschaften Verdi und die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG zu einem bundesweiten Warnstreik auf. 

Der Streit begann 0 Uhr und endete 24 Uhr. In dieser Zeit fuhren u.a. im Nah- und Fernverkehr weder Bus, Bahn, noch Zug. Dieser Stillstand hatte unmittelbare Folgen für Arbeitnehmer, deren Möglichkeiten zur Arbeit zu gelangen erheblich begrenzt wurden. 

Damit stellte sich vielfach die Frage, was gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die in dieser Situation mangels Möglichkeit nicht mehr zur Arbeit kommen können? Bei der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung handelt es sich eine Bringschuld.  Dementsprechend hat der Arbeitnehmer seine Leistungen am Betrieb bzw. seinem Arbeitsplatz anzubieten. Hieraus folgt das sogenannte Wegerisiko, welches beim Arbeitnehmer liegt.

Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeit am geschuldeten Arbeitsort rechtzeitig aufzunehmen. Die Fahrzeit und auch mögliche Störungen sind von ihm einzukalkulieren. Kommt er zu spät handelt er pflichtwidrig. Arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung, sind möglich. Zudem besteht kein Vergütungsanspruch. Der Arbeitnehmer wird sich in Fall des Fernbleibens auch nicht auf § 616 BGB berufen können, um seine Vergütung zu erhalten. Die Verhinderung der Arbeitsleistung ist nicht auf einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes zurückzuführen.
Diese Grundsätze gelten auch im Fall bundesweiter Warnstreiks im Umfang des Streiks vom 27.03.2023. Auch in solchen Situationen obliegt es dem Arbeitnehmer, wie er auf Arbeit kommt. Er muss alles erdenklich Mögliche veranlassen, um die Arbeit anzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn das Hindernis hinreichend bekannt ist. 

Sollte es tatsächlich nicht möglich sein, den Arbeitsplatz zu erreichen, ist es ratsam, wenn sich der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber verständigt. Als Alternativen bieten sich die Verständigung auf eine Arbeit im Homeoffice an oder ein  Tag Urlaub. Das Fernbleiben mit Verweis auf den Streik ist keine Option.



Hier finden Sie weitere interessante Artikel aus dem Arbeitsrecht: 

Die Kündigung

Das gewiss wichtigste arbeitsrechtliche Thema ist die Kündigung sowie alles, was mit dieser im Zusammenhang steht...

Abfindung im Arbeitsrecht

Im Falle, dass sich ein Betrieb von einem Mitarbeiter trennen möchte, kann er ihm eine Abfindung antragen, um diesen...

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Insofern eine Vertragspartei ein Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist oder aber rasch und unmittelbar beenden will...


Haben Sie noch Fragen?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

0351-32107010

Termin Arbeitsrechtsberatung:
0800-7236910

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Ismaninger Str. 92
81675 München

Corona Hotline ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Abfindung ++ Dresden Arbeitsrecht ++ Dresden ++ Arbeitsrecht ++ Anwalt Arbeitsrecht Dresden ++ Kündigung ++ Arbeitsrecht Fachanwalt