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Corona-Test am Arbeitsplatz

Mit einer weiteren Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind seit dem 20.04.2021 die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Corona-Test anzubieten.

Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten. Allerdings haben auch diese Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen Test. Dies gilt jedoch nur, wenn sie auf Arbeit kommen. Bei Arbeitnehmern, die direkten Körperkontakt zu anderen haben oder unter Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus begünstigen, sind seitens des Arbeitgebers sogar zwei verpflichtende Testangebote zu ermöglichen.

Die Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, das Testangebot auch anzunehmen. Der Test stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dies verbietet einen Zwang zum Test. Es fehlt an der zugehörigen Rechtsgrundlage.

Anders beurteilt sich die Sachlage allerdings, wenn die landesspezifischen Infektionsschutzverordnungen den Arbeitnehmer verpflichten, das Testangebot anzunehmen. Gerade in Sachsen gilt insoweit eine abweichende Regelung. Wird dann die Annahme des Testangebots verweigert, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. So ist eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung, aber auch eine Abmahnung möglich. Wird das Testangebot wiederholt abgelehnt, kann dies sogar zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.

Über die Art des Test entscheidet der Arbeitgeber. Er kann Selbsttest vorgeben oder auch eine PCR-Test. 



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