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Das Bundesarbeitsgericht zur Entgeltgleichheit

Seit 2017 gilt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTransPG). Es soll für Entgeltgleichheit in Privatwirtschaft und öffentlichen Dienst sorgen. 

Aus dem Entgelttransparenzgesetz folgt das Entgeltgleichheitsgebot. Demnach ist geschlechtsunabhängig das gleiche Entgelt für die gleiche und gleichwertige Arbeit zahlen. Dementsprechend hat eine Arbeitnehmerin einen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit hat, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Über einen derartigen Anspruch hat das Bundesarbeitsgericht am 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21 entschieden. Dabei stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass das Entgeltgleichheitsgebot nicht etwa durch geschickte Gehaltsverhandlungen umgangen werden kann.

Im konkreten Fall erkannte das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch einer Arbeitnehmerin auf das gleiche Grundgehalt wie ihr männlicher Kollege. Rechtsgrundlage sind Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTransPG. Dabei vermutet das Bundesarbeitsgericht unter Beachtung von § 22 AGG, dass eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vorliegt. Diese Vermutung zu erschüttern, ist dem Arbeitgeber nicht gelungen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass das höhere Gehalt eine Folge besseren Verhandlungsgeschicks des männlichen Arbeitnehmers war. Dieses Begründung erkannte das Bundesarbeitsgericht nicht an und stellte klar, dass besseres Verhandlungsgeschick als Begründung nicht genügt, die in § 22 AGG niedergelegte Vermutung zu entkräften. 
Die Entscheidung hat Bedeutung für zukünftige Auseinandersetzungen um die gleiche Vergütung von Frauen und Männern. Es wird schwieriger werden, eine unterschiedliche Vergütung von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu begründen. Kriterien sind allenfalls noch Erfahrung oder Qualifikation.

Problematisch ist aber nach wie vor, dass die Arbeitnehmer weiterhin zunächst darlegen müssen, dass Ihre Kollegen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mehr verdienen. Ein Auskunftsanspruch nach § 10 EntGTransPG hängt von der Betriebsgröße bzw. anderen Voraussetzungen ab. Sind diese nicht erfüllt, ist es in der Regel schwierig, in Erfahrung zu bringen, dass Kollegen mehr verdienen.



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