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Die falsch berechnete Kündigungsfrist

Leider durchaus häufig werden Kündigungen mit falsch berechneter Kündigungsfrist erklärt

Wird der Endtermin fehlerhaft berechnet und zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem richtigen Termin liegt, stellt dies für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Problem dar. Nach Auffassung seines Arbeitgebers endet das Arbeitsverhältnis früher, als es bei richtiger Berechnung der Frist wäre. Die Arbeitskraft des Arbeitnehmers wird nach dem falschen Termin regelmäßig nicht mehr angenommen werden, schlimmer noch, die Vergütung für den Zeitraum bis zum korrekten Endtermin wird voraussichtlich nicht gezahlt.

Will oder muss der Arbeitnehmer die Kündigung grundsätzlich akzeptieren, kann diese Situation ihn dennoch in einen Kündigungsrechtsstreit zwingen, auch wenn es ihm nur auf die Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist und die Lohnzahlung bis zu diesem Zeitpunkt geht. Anlass ist § 4 KSchG. Demnach muss ein Arbeitnehmer, der meint, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Entscheidend hierfür ist, wie die Kündigung ausgelegt werden kann. Ergibt diese Auslegung, dass die Kündigung fristgemäß zum späterem richtigen Endtermin wirken soll, ist eine separate Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen nicht notwendig. Die Auslegung selbst ist einzelfallbezogen und hängt von den Umständen der Kündigung ab. In aller Regel wird auf den Wortlaut der Kündigung abzustellen sein. Ergibt sich aus der Kündigung, dass eine außerordentliche und fristlose Kündigung nicht gewollt ist, sondern die Kündigungsfristen eingehalten werden sollen, ist die Kündigung als Erklärung zu werten, die zum nächstmöglichen Zeitpunkt gilt. Wird eine so auslegbare Kündigung nicht binnen drei Wochen angegriffen, ist sie zwar wirksam, allerdings zum Ablauf des richtig berechneten Zeitpunkt. Der Arbeitnehmer kann dann mögliche ausstehende Lohnzahlungen auch später geltend machen.

Die Auslegung einer Erklärung birgt allerdings immer Risiken. Will der betroffene Arbeitnehmer den sichersten Weg gehen, empfiehlt es sich binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben.



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