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Homeoffice nach dem 30.06.2021
Mit der sogenannten Bundesnotbremse wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert.
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Im Zuge dessen hat der Gesetzgeber das IfSG, unter anderem durch Regelungen zum Thema Homeoffice, erweitert. Gem. § 28b IfSG ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, von zu Hause zu arbeiten. Zugleich werden die Arbeitnehmer aufgefordert, das Angebot des Arbeitgebers auf Homeoffice-Arbeit anzunehmen.
Einen gesetzlichen Anspruch bietet § 28b IfSG nicht. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, das Homeoffice anzubieten. Auch diese Pflicht ist begrenzt. § 28b IfSG gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.
Spätestens zum Ablauf des 30.06.2021 entfällt damit diese Regelung. Die gegenwärtige Entwicklung lässt auch die Annahme zu, dass es zu keiner weiteren Verlängerung kommt. Damit gilt nach dem 30.06.2021 jene Rechtslage, wie vor der Bundesnotbremse.
Dementsprechend scheidet ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmer auf Homeoffice aus. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen und Ihre Arbeitsleistung vor Ort anzubieten. Etwas anderes gilt nur, sofern arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf Homeoffice geregelt ist. Ohne eine solche Regelung trifft der Arbeitgeber wieder die Entscheidung, ob Homeoffice möglich ist oder nicht.
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