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§ 28b Infektionsschutzgesetz und seine Folgen für den Arbeitsplatz

Zum 24.11.2021 trat der neue § 28b IfSG in Kraft. Bis vorläufig zum 19.03.2022 gilt nunmehr die sogenannte 3 G-Regel am Arbeitsplatz. 

Demnach müssen Arbeitgeber und Beschäftigte bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Corona-Test mitführen. Dies gilt zumindest soweit, wie Kontakte zu Mitarbeitern, Kollegen und Kunden nicht ausgeschlossen werden können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Nachweise vor Betreten der Arbeitsstätte zu kontrollieren. Der Nachweis ist zu dokumentieren. Bei Genesenen und Geimpften ist dabei auch das Ende des jeweiligen Status zu erfassen. Ist dies geschehen, müssen Beschäftigte mit gültigem Nachweis  nicht zwingend an den täglichen Zugangskontrollen teilnehmen.

Ungeimpfte bzw. nicht genesene Beschäftigte müssen zwingend einen Test vorlegen. Handelt es sich dabei um einen Antigen-Test, darf dieser nicht älter als 24 Stunden sein. PCR-Tests dürfen wiederum nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen. Selbsttests gelten nicht als Nachweis, es sei, sie werden vor Ort getätigt.

Es besteht im Übrigen kein Anspruch des Beschäftigen, auf Übernahme der Testkosten durch den Arbeitgeber. Allerdings muss der Arbeitgeber auch weiterhin seinen Beschäftigten zwei Tests pro Woche anbieten. Insoweit gilt noch die Arbeitsschutzverordnung.

Beschäftigten, die keinen Nachweis bei Arbeitsbeginn führen können oder wollen, ist der Zutritt zur Arbeit zu verweigern. Der Arbeitgeber schuldet in diesem Fall auch keinen Lohn. Der Beschäftigte bietet seine Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß an. Eine Ausnahme besteht aber, wenn der Beschäftigte vom Arbeitgeber zum Homeoffice angewiesen werden kann.

Zudem muss der Beschäftigte mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.



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