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Müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihren Impfstatus mitteilen, Teil 2

Schneller als zunächst angenommen, kam es zu einer Änderung des Infektionsschutzgesetztes, welche zu Klarstellungen zum letzten Beitrag führen müssen.

Seit  dem 10.09.2021 gilt eine Auskunftspflicht über den Impf- und/oder den Genesenenstatus für Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen. Betroffen sind Arbeitnehmer in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Asylbewerbern- und Flüchtlingsunterkünften, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Die Neuregelungen ergänzen den Kreis der bisher bereits auskunftspflichtigen Arbeitnehmer, wie Mitarbeiter von Arztpraxen oder Krankenhäusern.

Die Auskunftspflicht besteht allerdings nur während der Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Nach Ende dieser Lage sind die Fragen nicht mehr zulässig, erfasste Daten im Übrigen zu löschen.

Ferner ist die Frage nach dem Impf- und/oder Genesenenstatus nur zulässig, wenn sie geeignet ist, das Infektionsgeschehen zu verringern. Inwieweit dies tatsächlich der Fall ist und damit Fragen zulässig sind, wird im Einzelfall entschieden.
Arbeitnehmer anderer als der vorgenannten Berufsgruppen schulden im Übrigen keine Auskunft im vorgenannten Sinn.



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