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Müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihren Impfstatus mitteilen
Getragen von einem Vorstoß des Arbeitgeberverbandes wird gegenwärtig heftig darüber diskutiert, ob die Arbeitgeber berechtigt sind, den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abzufragen. Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist einem derartigen Ansinnen klar eine Absage zu erteilen. Beim Impfstatus handelt es sich um besondere personenbezogene Daten, die gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO besonders geschützt sind.
Zu diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen. Der Impfstatus darf durchaus vom Arbeitgeber erfragt werden, wenn dies zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt. Die Anforderung sind allerdings sehr hoch. Zunächst hat der Der Arbeitgeber durch andere hygienische Maßnahmen den Schutz am Arbeitsplatz sicherzustellen. Der Impfstatus der Arbeitnehmer spielt dabei keine Rolle. Die Kenntnis des Arbeitgeber über den Impfstatus seiner Mitarbeiter ist nicht zur Erfüllung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer erforderlich.
Das vorgenannte gilt allerdings nicht für Mitarbeiter von Arztpraxen oder Krankenhäusern. Diese müssen über ihren Impfstatus informieren. Es gilt § 23a IfSG.
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