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Neues zum Arbeitsschutz

Die Corona-Pandemie dauert an und wird noch einige Zeit unser Leben beherrschen und zu weiteren Veränderungen führen.

Bereits in der Vergangenheit führte die Pandemie zu einem veränderten Arbeitsschutzstandart. Dieser wurde nunmehr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales konkretisiert. Ziel der sofort geltenden Arbeitsschutzregeln ist es, das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer zu senken und Neuinfektionen insbesondere im Unternehmen zu vermeiden. Der zeitliche Anwendungsbereich orientiert sich an dem gem. § 5 InfektionsschutzG festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Der Arbeitgeber hat insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern.

Die Arbeitgeber sind somit u.a. verpflichtet,

- flexibel zu reagieren und dem Infektionsschutz höchste Priorität einzuräumen. Je nach Verlauf der Pandemie sind neue Maßnahmen zu ergreifen.
- die medizinische Vorsorge auszuweiten.
- für einen Sicherheitsabstand von 1,5 m zu sorgen, etwa durch Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen.
- Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass die Mitarbeiter möglichst wenig Kontakt zueinander haben.
- Arbeitnehmer mit erkennbaren Symptomen unverzüglich vom Arbeitsplatz zu verweisen. Der Verdacht ist aufzuklären.
- bei unvermeidbaren Kontakten der Arbeitnehmer zueinander Trennscheiben aufzustellen bzw. Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen.
- zusätzliche Desinfektionsspender bereitzustellen. Reinigungsintervalle sind zu verschärfen. 
- Angehörige von Risikogruppen besonders zu schützen. Individuelle Arbeitsbedingungen sind zu schaffen.
- im Rahmen der Vorsorge Infektionsketten zu verfolgen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10.08.2020 verwiesen.



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