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Nochmals zur einrichtungsbezogenen Impflicht

Wie bereist hinlänglich ausgeführt, gilt ab dem 15.03.2022 die "einrichtungsbezogene Impfpflicht". 

An dieser gesetzlichen Regelungen ändern auch die Aussagen mancher Ministerpräsidenten der Länder oder gar Landräte nichts. Soweit der Gesetzgeber keine Änderung vornimmt unterliegen Arbeitnehmer in Einrichtungen wie Kliniken oder Pflegeheimen, Arztpraxen, Rehaeinrichtungen etc. einer Impfpflicht. Ausnahmen sind nur mit ärztlichen Attest möglich.

Unklar war allerdings in der Vergangenheit, welche Pflichten und Konsequenzen dieser Regelung ab dem 16.03.2022 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber folgen.

Nunmehr scheint Einigkeit darüber zu herrschen, dass, können Arbeitnehmer keinen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest vorlegen, der Arbeitgeber zunächst nur verpflichtet ist, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt wiederum prüft im Anschluss den Sachverhalt und kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen. 

Eine Verpflichtung des Arbeitgeber, ohne eine solche Untersagungsverfügung, seinerseits die Beschäftigung bzw. den Zutritt zu untersagen, besteht damit nicht.

Die Sozialministerien (in Sachsen am 18.02.2022) haben zwischenzeitlich ermessensleitende Vollzugshinweise zur Anhörung an die sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte versendet. Demnach soll folgendes gelten:

Liegen bis zum 15.03.2022 keine Nachweise im vorgenannten Sinn vor, hat der Arbeitgeber unverzüglich, binnen maximal zwei Wochen, das Gesundheitsamt informieren, vorzugsweise über ein elektronisches Meldeportal. Nach Eingang der Meldungen fordert das Gesundheitsamt die betroffenen Arbeitnehmer auf, den Nachweis nachzuholen. Hierfür soll eine Frist von vier Wochen geräumt werden. Sollten zwei Impfungen erforderlich sein, so ist der Nachweis für die erste Impfung innerhalb dieser vier Wochen zu erbringen. Der Nachweis über die zweite Impfung ist spätestens nach zwei Monaten vorzulegen. 

Unterbleibt der Nachweis innerhalb der gesetzten Frist, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Dies ist risikoadaptiert und der Versorgungssicherheit entsprechend vorzunehmen. Das Gesundheitsamt hat einen Ermessenspielraum. Es prüft, welches Infektionsrisiko bei einer fortgeführten Tätigkeit besteht. Ferner wird geprüft, ob ein Beschäftigungsverbot zu Beeinträchtigungen der Versorgung der Patienten oder Pflegebedürftigen führt. Hierzu hat der Arbeitgeber Auskunft zu erteilen. 



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