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Urlaub bei Kurzarbeit Null
Die anhaltende Pandemie hat auch weiterhin Einfluss auf das Urlaubsrecht.
Viele Arbeitnehmer befinden sich, unter Umständen bereits seit Monaten, in Kurzarbeit Null. Gerade bei Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses entsteht Streit, über den Umfang eines bestehenden Urlaubsabgeltungsanspruchs.Bisher war unklar, wie sich die Kurzarbeit Null auf den gesetzlichen bzw. vertraglichen Urlaubsanspruch auswirkt. Die Arbeitgeber vertraten den Standpunkt, dass für die Zeiten der Kurzarbeit Null kein Urlaubsanspruch besteht. Getreu dem Motto: keine Arbeit, kein Urlaub.
Nunmehr hat sich das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20 dieser Auffassung angeschlossen. Es vertritt den Standpunkt, dass sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel kürzt, ohne dass hierfür einer entsprechenden Vereinbarung nötig ist. Das LAG Düsseldorf meint, während der Kurzarbeit Null seien Arbeitnehmende nicht verpflichtet, die grundsätzlich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dementsprechend besteht auch kein Anlass sich zu erholen.
Die arbeitnehmerunfreundliche Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen. Wahrscheinlich wird das BAG das Urteil des LAG Düsseldorf bestätigen. Bereits 2019 urteilte es, dass es für das Entstehen des Urlaubsanspruchs entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn die vereinbarte Kurzarbeit Null diese Verpflichtung suspendiert.
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