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Urlaub in Zeiten der Pandemie

Deutschlandweit beginnen die Schulferien und die Reisewelle läuft an. Einhergehend steigen die Fallzahlen. Für Rückkehrer aus offiziellen Risikogebieten besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht.

Noch gilt dies nicht für die Rückkehr aus Ländern für die Reisewarnungen bestehen. Es ist jedoch nicht sicher, ob dies so bleibt.

Damit stellt sich die Frage, wie sich eine Quarantäne auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, insbesondere ob ein Lohnanspruch in der Quarantänezeit besteht.

Dieser ist selbstverständlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne im Homeoffice arbeiten kann. Wird im Homeoffice die Arbeitsleistung erbracht, besteht auch ein uneingeschränkter Vergütungsanspruch. Es ist aber zu beachten, dass (noch) kein Anspruch auf eine Arbeit im Homeoffice besteht.

Anders ist die Sachlage allerdings, wenn ein Homeoffice nicht möglich ist. Kann der Arbeitnehmer infolge der Quarantäne seine Arbeitsleistung nicht erbringen, entfällt auch der Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber wird sich auch nicht erfolgreich auf § 616 BGB verweisen lassen. Nach dieser Norm besteht zwar der Vergütungsanspruch fort, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Ein solcher Fall ist jedoch nicht anzunehmen, wenn ursächlich eine Quarantäne nach Rückkehr aus einem Risikogebiet ist. Anders ist die Sachlage allenfalls dann, wenn ein Urlaubsland während der Reise zum Risikogebiet wird. Allerding ist ein Quarantänezeitraum von 14-Tagen nicht mehr als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit anzusehen.

Der Arbeitnehmer wird sich folglich auf Lohnersatzleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz verweisen lassen müssen. Es ist aber damit zu rechnen, dass es nicht ohne weitere zu einer entsprechenden Ersatzleistung kommt.

Eine Angst vor einer erfolgreichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund angeordneter Quarantäne ist dagegen unberechtigt.



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