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Zum Verfall und der Verjährung von Urlaubsansprüchen

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und es stellt sich für Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen die Frage, ob Resturlaub noch in diesem Jahr zu nehmen ist oder in das nächste Jahr übertragen werden kann.

Nach dem Urlaubsgesetz ist die Antwort einfach. Der verfügbare Urlaub ist im laufenden Jahr zu nehmen. Allerdings kann aus verschiedenen Gründen dennoch eine Übertragung in das nächste Jahr erfolgen. So erfolgt eine Übertragung des Urlaubs, wenn der Arbeitnehmer z.B. längerfristig krankheitsbedingt ausfallen und daher der laufende Urlaub nicht genommen werden kann.
Eine Übertragung ist aber auch bei Vorliegen betrieblicher Gründe möglich, wie: 

-    termin- oder saisongebundene Aufträge,
-    technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf.

Dabei hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aufzufordern, dass diese ihren Urlaub abbauen. Es handelt sich um eine Pflicht des Arbeitgebers. Unterbleibt die Belehrung, erlischt der Urlaubsanspruch zum Ende des Jahres nicht.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, klar und deutlich über diese Rechtsfolge zu informieren und hat zugleich den Arbeitnehmer aufzufordern, den Urlaub zu verplanen. 

Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob der Urlaubsanspruch der dreijährigen Regelverjährung unterliegt, wenn nicht auf den Verfall hingewiesen wurde.

Gegenwärtig befasst sich der EuGH mit der Beantwortung dieser Fragen. Dem ging ein entsprechendes Ersuchen um eine Vorabentscheidung des BAG voraus. Über die Antwort wird zu gegebener Zeit an dieser Stelle informiert werden.



Haben Sie Fragen zum Verfall oder der Verjährung von Urlaubsansprüchen?

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Wir sind für Sie da.

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Termin Arbeitsrechtsberatung:
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