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Verfall Urlaubsanspruch

Auch wenn die zu besprechende Entscheidung des BGH nunmehr fast ein Jahr alt ist, hat sie nicht an Aktualität verloren.

Es  zeigt sich in der Beratungspraxis, dass sie die Arbeitnehmer nicht kennen, die Arbeitgeber dagegen versuchen zu ignorieren.

Bereits im November 2018 hatte der EuGH entschieden, dass der europarechtliche Mindesturlaub von 4 Wochen am Jahresende nicht allein deshalb verfallen darf, weil durch den Arbeitnehmer kein Urlaub beantragt wurde (EuGH, Urteile vom je 06.11.2018, C 684/16 und C-619/16).

Diese Entscheidungen mussten zu einem Umdenken führen. § 7 Abs. 3, Sätze 1 bis 3 BUrlG sind anders zu interpretieren. Galt bisher, dass nicht beantragter und folglich nicht genommener Urlaub automatisch verfällt, tritt diese Folge nach dem BAG (Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15) nur noch dann ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierüber angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Dieser wird dementsprechend seine Arbeitnehmer schriftlich darauf hinweisen müssen, dass der Urlaub bis zum 31.12. oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes in vollem Umfang genommen werden muss.

Fehlt es hieran, verfällt auch der Urlaub nicht endgültig und ersatzlos.



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