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Verfallsklauseln in Arbeits- und Tarifverträgen

In Arbeits- und Tarifverträgen werden häufig sogenannte Verfallsklauseln geregelt.

Demnach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und teilweise auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn Sie nicht innerhalb konkreter Fristen schriftlich geltend gemacht werden. Ferner verfallen die Ansprüche auch, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch nicht binnen weiterer Frist gerichtlich verfolgt, weil dieser etwa vom Arbeitgeber abgelehnt wird oder dieser sich überhaupt nicht erklärt.

Derartige Verfallsklauseln sind für den Arbeitnehmer von großen Nachteil. Sind die Klauseln wirksam, besteht die berechtigte und auch erhebliche Gefahr, dass sich zustehende Ansprüche nicht mehr realisieren lassen.

Voraussetzung  ist allerding, dass auch eine wirksame Klausel vorliegt. Letzteres ist in der Praxis, zumindest bei älteren Arbeitsverträgen durchaus fraglich. Sieht die Regelung den Verfall aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor, erfasst diese Formulierung auch die dem Arbeitnehmer zustehenden gesetzlichen Ansprüche. Eine derartige Klausel benachteiligt jedoch den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Auch Tarifverträge regeln Verfallsklauseln. Findet sich im Arbeitsvertrag kein Hinweis auf die Geltung des Tarifvertrages, wird sich der Arbeitgeber auch nicht erfolgreich auf eine solche Klausel berufen können. Es liegt ein Verstoß gegen das NachwG vor. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB, der die Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist aushebelt.

Beruft sich der Arbeitgeber dementsprechend auf eine Verfallklausel, sollte dies durch den Arbeitnehmer nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr sollte die Regelung einer fachkundigen Prüfung unterzogen werden. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Gerichte einem Verfall eine Absage erteilen.



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