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Verjährung des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung – Teil 2

Mit seinen Entscheidungen vom 22.09.2022 hat sich der des EuGH (Urteile vom 22.09.2022 – C-120/21, C-518/20 und C-727/20) zum Verfall und der Verjährung von Urlaubsansprüchen auch bei Langzeiterkrankungen positioniert.

Er hat dem Erfolg der Verjährungseinrede eine deutliche Absage erteilt, kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Urlaub nicht nehmen kann. Dies gilt auch für den Verfall von Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer, allerdings mit Einschränkungen. Zum 20.12.2022 hat sich nunmehr das BAG mit der vorgenannten Problematik befasst (Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19).

Die Entscheidung war unmittelbar nach Ihrer Verkündung Gegenstand einer Vielzahl von Veröffentlichungen. Der Grundtenor dieser Veröffentlichungen ist ähnlich: Das BAG stärkt die Rechte der Arbeitnehmer und erteilt einer grundsätzlichen Verjährung des Urlaubs nach drei Jahren eine Absage. Sehr pauschal wurde wieder und wieder formuliert, dass dies auch für Langzeiterkrankte gilt.

Letztere Aussage trifft so allerdings nicht zu, folgt man der Presserklärung des BAG. Nach dieser Presseerklärung, soll der Urlaub langzeiterkrankter Arbeitnehmer auch weiterhin nach Ablauf von 15 Monaten verfallen, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Es kommt laut BAG in diesem Fall nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist. Diese hätte nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs beitragen können.

Anders ist die Situation nur, wenn Sie im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet haben, bevor die Langzeiterkrankung eintrat.



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