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Verjährung des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung

§ 7 BurlG regelt, bis wann grundsätzlich ein Arbeitnehmer seinen Urlaub genommen haben muss.

Diese Regelung wurde allerdings in den letzten Jahren durch mehrere Entscheidungen des EuGH geändert bzw. ergänzt. So verfällt Urlaub, der infolge durchgängiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, nicht bereits zum 31.03.2022 des Folgejahres, sondern erst 15 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Ferner sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, dass und bis wann der Urlaub genommen werden muss und er ansonsten mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraumes verfällt.

Missachtet der Arbeitgeber seine Hinweispflicht, kann dies zum Kumulieren des Urlaubs bis hin für mehrere Jahre führen. Diesem Aufsummieren des Urlaubs traten Arbeitgeber mit der Einrede der Verjährung entgegen.
Kam eine Langzeiterkrankung hinzu wird zudem eingewandt, dass in einem solchen Fall der Urlaub auch verfällt, wenn der Arbeitnehmer seiner Hinweispflicht nicht nachkommt. Der Hinweis würde ins Leere laufen, da der Arbeitnehmer per se wegen der Krankheit keinen Urlaub nehmen könne.

Beide Auffassung lassen sich nach weiteren Entscheidungen des EuGH (Urteile vom 22.09.2022 – C-120/21, C-518/20 und C-727/20) so nicht mehr halten. Dem Erfolg der Verjährungseinrede wurde eine deutliche Absage erteilt. Kommt der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nach, tritt keine Verjährung ein. Die Interessen des Arbeitgebers sind insoweit nicht schützenswert. Eine Absage wurde aber dem grundsätzlichen Verfall von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern erteilt.

Nach dem BAG besteht eine Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, auch wenn nicht einzuschätzen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit endet. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer aufzufordern, den Urlaub nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu nehmen. Bei langzeiterkranken Arbeitnehmer wurde aber eine Einschränkung gemacht. Kann der Urlaub infolge der Langzeiterkrankung nicht genommen werden, wurden besondere Umstände angenommen, die einen Verfall des Urlaubs am 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres rechtfertigten.

Diese Auffassung lässt sich so allerdings auch nicht mehr halten, zumindest soweit der langzeiterkrankte Arbeitnehmer anteiligen Urlaub aus jenem Jahr verfolgt in dessen Verlauf er arbeitsunfähig wurde. Hier sieht der EuGH keinen Verfall.



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