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Verjährung des Urlaubsanspruchs – Teil 3

Zur Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen ergingen über den Jahreswechsel 2022/2023 eine Vielzahl von wichtigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, welche die Rechte der Arbeitnehmer für die Zukunft stärkten.

So hatte das Bundesarbeitsgericht erst am 20.12.2022 entschieden, dass Urlaubsansprüche erst verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen (BAG Urteil vom 20.12.2022, - 9 AZR 266/20). 

Informiert der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht im vorgenannten Umfang, kann sich der noch offene gesetzliche Urlaub sich im laufenden Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre aufsummieren. Weder tritt ein Verfall ein, noch soll der Urlaubsanspruch der Verjährung unterliegen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Resturlaub abzugelten.

Mit Entscheidung vom 31.01.2023 (9 AZR 456/20) hat das Bundesarbeitsgericht zur Verjährung dieses Urlaubsabgeltungsanspruches Stellung bezogen. Es hat klargestellt, dass ausscheidende Arbeitnehmer nicht genommenen Resturlaub binnen einer Frist von drei Jahren geltend machen müssen, andernfalls verjährt dieser Anspruch. Die Verjährungsfrist für die Urlaubsabgeltung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Der Abgeltungsanspruch erstreckt sich ausschließlich auf eine finanzielle Kompensation. Hieraus leitet das Arbeitsgericht eine geringere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers ab. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( BAG, Urteil vom 31.01.2023, 9 AZR 456/20 – Pressemitteilung 5/23).



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