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Zur Arbeitszeiterfassung

Mit Beschluss vom 13.09.2022 zum Aktenzeichen AZ 1 ABR 22/21 verpflichtete das Bundesarbeitsgericht die Unternehmen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Aus dieser Entscheidung i. V. m. den Vorgaben des EuGH (Urt. v. 14.05.2019, Az. C-55/18) folgte u.a. auch die Verpflichtung des Gesetzgebers zu handeln. 

Nunmehr liegt der Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Arbeitszeiterfassung vor.  Geändert und neugefasst wird im Wesentlichen § 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).  Die Änderung sieht eine  elektronische Erfassung der Arbeitszeit vor. Bisherige handschriftliche Erfassungsmethoden sind zukünftig nicht mehr zulässig. Der zukünftige § 16 II ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.

Adressat der Regelung sind grundsätzlich alle Arbeitgeber, wobei auch eine grundsätzliche Verpflichtung bestehen wird, die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer zu erfassen. Es sind allerdings Ausnahmen vorgesehen. So fallen leitende Angestellte, Richter und Beamte nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Es gelten die Ausschlusstatbestände des ArbZG. Auch soll es Ausnahmen für Kleinbetriebe geben. Diese sollen die Arbeitszeit auch zukünftig in der bisherigen Weise erfassen können.

Für alle Unternehmen werden zudem Übergangsfristen gelten, welche, in Abhängigkeit der Betriebsgröße, auch variieren können. Mindestens wird eine zeitlicher Übergang von einem Jahr möglich sein. Die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung sollen auch der Vertrauensarbeitszeit Rechnung tragen. Diese soll weiter möglich sein. Der Entwurf sieht vor, dass in diesem Fall die Arbeitnehmer verpflichtet sind, die Arbeitszeit selbst zu erfassen. Dem Arbeitgeber obliegt dann allerdings die Pflicht zur Kontrolle.



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