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Zur Krankmeldung nach Kündigung

Wird eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere durch den Arbeitsgeber ausgesprochen, führt dies in der Praxis immer wieder zur Krankmeldungen der betroffenen Arbeitnehmer. In der Regel sind die Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt. Es gibt allerdings auch „schwarze Schafe“.

Grundsätzlich wirkt jede Krankschreibung gleich und indiziert, dass der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist. Dieses Indiz kann allerdings vom Arbeitgeber erschüttert werden. Gelingt dies, drohen dem Arbeitnehmer die Aussetzung der Lohnfortzahlung oder gar eine fristlose Kündigung. Insoweit ist Vorsicht geboten, bei Aktivitäten in sozialen Medien oder aber auch bei der Teilhabe am öffentlichen Leben. Bereits 2021 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Beweiswert einer am Tag der Kündigung hereingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann, wenn, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (BAG, Urteil vom 8.09.2021 Az.: 5 AZR 149/21).

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hatte nunmehr das LAG Schleswig-Hollstein eine Entscheidung zu treffen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.05.23, Az.: 2 Sa 203/22)

Im zu entscheidenden Fall sah das LAG Schleswig-Hollstein, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an. Zu entscheiden war über einen Lohnfortzahlungsanspruch nach Eigenkündigung einer Arbeitnehmerin. Diese hatte gekündigt und im Kündigungsschreiben um Übersendung der Arbeitspapiere gebeten. Zugleich dankte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber für die Zusammenarbeit und wünschte dieser für die Zukunft alles Gute. Am Folgetag wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, die bis zum Ende der Kündigungsfrist andauerte. In diesem Fall sah das LAG erhebliche Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers. Zum einen lag eine Krankschreibung zum Ende der Kündigungsfrist vor, zum anderen brachte die Arbeitnehmerin bereits mit ihrem Kündigungsschreiben deutlich zum Ausdruck, dass sie per se nicht mehr auf Arbeit erscheinen wird. Anders entschied im Übrigen das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 08.03.2023, Az.: 8 Sa 859/22). Hier war der Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung erkrankt. Diese Erkrankung dauerte allerdings bis zum Ende der Kündigungsfrist an.



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