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Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis hat in der beruflichen Weiterentwicklung einen außergewöhnlich hohen Stellenwert.

Das Arbeitszeugnis hat in der beruflichen Karriere einen beachtlich hohen Stellenwert. Wird in der gegenwärtigen arbeitsrechtlichen Praxis über das Thema Arbeitszeugnisse gesprochen, geht es in fast allen Fällen um das qualifizierte Arbeitszeugnis beziehungsweise das damit fast gleich aussehende Zwischenzeugnis, da das einfache Arbeitszeugnis schlechterdings zu wenige Auskünfte gibt, um den Informationsbedarf für eine Personalentscheidung zu decken.

Auf Grund dessen wird hier ausnahmslos das qualifizierte Arbeitszeugnis, dessen Form und Inhalt, "geheime" Codes und Formulierungen, Schreiben eines Arbeitszeugnisses und Hilfe durch einen Generator, die Noten des Arbeitszeugnisses und die mit ihm verbunden Fristen sowie Ansprüche und deren Durchsetzung thematisiert. Daneben erörtern wir die Möglichkeiten sowie Perspektiven, gegen ein zu schlechtes Arbeitszeugnis vorzugehen.

Der Aufbau und Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Das vollständige qualifizierte Arbeitszeugnis ist, je nachdem wie man es betrachtet, in sechs bis zehn Abschnitte beziehungsweise Bestandteile gegliedert. Der Abschnitt, in welchem die Leistungen des Arbeitnehmers behandelt werden, ist in etliche Punkte untergliedert, die jeweils einzeln bewertet werden.

Im ersten Abschnitt werden der Name, das Geburtsdatum sowie der Geburtsort des Arbeitnehmers abgehandelt und, falls er es wünscht, ebenso das Eintrittsdatum in das Unternehmen sowie die Art der zu erfüllenden Aufgaben. Im zweiten Abschnitt wird das Unternehmen dargestellt sowie deutlich gemacht, welchen Bezug es zur Tätigkeit des beurteilten Mitarbeiters gibt. Der dritte Abschnitt widmet sich der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters sowie klärt auf, welches seine Aufgaben waren und wo der Schwerpunkt seiner Beschäftigung lag.

Die Leistungsbeschreibung folgt in Abschnitt 4, welcher noch einmal in eine Reihe von Punkten untergliedert ist. Ein Punkt befasst sich mit den Fähigkeiten des Mitarbeiters, also seinem Wissen und Können. Um etwas über dessen Souveränität und Flexibilität zu hören, gibt es den Punkt Denkvermögen, Urteilsfähigkeit und Auffassungsgabe. Des Weiteren wird der Punkt Belastbarkeit sowie Ausdauer bewertet und in einem weiteren die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Beschäftigten, sprich seine Einstellung zu Mehrarbeit, sein Engagement am Arbeitsplatz, sowie seine Arbeitsmoral. Ein zusätzlicher Punkt gibt Auskunft über dessen Arbeitsweise sowie Zuverlässigkeit und der wird ergänzt um den Punkt Arbeitsergebnisse. Ein spezieller letzter Punkt, ausschließlich die Bewertung von Führungskräften, setzt sich mit deren Kompetenzen auseinander. Dabei geht es unter anderem um die Fähigkeit, strategisch zu denken, das Verhandlungsgeschick, die Mitarbeiterführung sowie die Durchsetzungsfähigkeit.

Der fünfte Abschnitt beinhaltet eine zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Angestellten, die da genannte Gesamtnote, sollte mit den im vierten Abschnitt eingetragenen Einzelnoten nicht in Widerspruch stehen.


Nicht alles gehört in ein Arbeitszeugnis, auch keine geheimen Codes

Da ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in erster Linie die wesentlichen Eigenschaften eines Arbeitnehmers zeigen soll, die seine Persönlichkeit objektiv beschreiben, haben einmalige Vorfälle nichts darin zu suchen. Eine ganze Reihe Sachverhalte dürfen überhaupt nicht erwähnt werden, dazu gehören Abmahnungen, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Betriebsratstätigkeit, Streik und Aussperrung, Gesundheitszustand, Schwerbehinderteneigenschaft, Wettbewerbsverbote, Nebentätigkeiten, Vorstrafen, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Mutterschutz und Schwangerschaft, Krankentage, religiöses Engagement, Straftaten, Privatangelegenheiten und Parteizugehörigkeit.

Sofern ein Arbeitgeber versucht, eine der eben genannten Eigenschaften in versteckter Form im Zeugnis unterzubringen, ist das ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung.

Die formalen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

Neben den selbstverständlichen Dingen, wie Briefkopf mit Namen und Adresse des Ausstellers, die Unterschrift eines Berechtigten und dem Firmenstempel müssen noch weitere Vorschriften für das qualifizierte Arbeitszeugnis erfüllt werden. Ein Arbeitszeugnis muss in einer einheitlichen, üblichen Maschinenschrift auf qualitativ gutem und fleckenfreien Papier ausgedruckt werden und spätere Durchstreichungen, Korrekturen sowie andere Änderungen sind unzulässig.



Die Formulierungen im qualifizierten Arbeitszeugnis

Ganz allgemein muss jedes qualifizierte Arbeitszeugnis klar, wahr sowie vollständig sein, es handelt sich schließlich um eine Urkunde des Personalwesens.

Die Anfertigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses findet dann jedoch auf einem schmalen Grat zwischen wahrheitsgemäßer sowie der auch geforderten wohlwollenden Formulierung Um die schwierige Aufgabe zu meistern, ist für den Ersteller des qualifizierten Arbeitszeugnisses umfängliches Wissen auf dem neuesten Stand sowie reichlich Erfahrung unentbehrlich.

Ein echt nützlicher Helfer beim Aufsetzen ist ein sogenannter Arbeitszeugnisgenerator, von denen sich einige Versionen im Internet finden. In diesem Zeugnisgenerator sind die Daten des zu beurteilenden Beschäftigten und des Arbeitgebers einzutragen, darüber hinaus werden in der Eingabemaske alle benötigten Informationen abgefragt. Wurde alles eingetragen, dauert es lediglich einige Sekunden bis zur Ausgabe eines personalisierten Zeugnismusters. In einem abschließenden Durchlauf wird der ausgegebene Text noch individualisiert sowie mit ein paar zusätzlichen Informationen mit ausreichend Background versehen werden.

Fristen und Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis

Jeder Mitarbeiter hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches mehr als sechs Wochen Bestand hatte, Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber, aber er muss ihn schriftlich Geltung verschaffen. Das muss spätestens sechs Wochen nach dem Ablauf des Vertragsverhältnisses geschehen, da dieser Anspruch andernfalls leider verfällt.

Sowie der Anspruch geltend gemacht ist das Unternehmen in der Pflicht, das beanspruchte qualifizierte Arbeitszeugnis binnen von 14 Tagen zu erstellen. Anschließend muss der Betrieb dem Arbeitnehmer die Personalurkunde per Post zukommen lassen und sollte das nicht gelingen, muss er das Zeugnis mindestens drei Jahre aufheben, damit es zur Abholung bereit liegt.

Immer wenn ein Betrieb die Erstellung eines Arbeitszeugnisses grundsätzlich oder innerhalb der vorgegebenen Frist, zuzüglich von sieben Tagen, verweigert, kann ihn der betroffene Arbeitnehmer erstmal abmahnen. Falls die Abmahnung nichts bewirkt, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht einschalten, das sich darum kümmert, dass der Beschäftigte sein Arbeitszeugnis erhält.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Dresden e.V.

Unter der 0351-32107010 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Dresden Auskunft bei Fragen zur "Arbeitszeugnissen" und zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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