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Das Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird ebenso als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und überrollt die Welt in Wellen, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist derzeitig kaum absehbar, bis zu welchem Zeitpunkt wir uns mit dem Coronavirus sowie dessen Folgen auf das Berufsleben befassen müssen. Beim Höhepunkt der Corona-Krise meldeten nicht wenige Betriebe Kurzarbeit an während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Die Frage, inwieweit das gesetzlich war, kann eindeutig mit einem Nein beantwortet werden, da die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die Corona-Krise im Arbeitsrecht

Während der Corona-Pandemie zeigte sich, wie schwierig die Herausforderungen für die beiden Arbeitsvertragsparteien sind, nicht zuletzt weil im Zusammenhang mit der Pandemie immer neue arbeitsrechtliche Fragen aufgetaucht sind. All das hat vor allem auf Seiten der Arbeitnehmer zu Verunsicherungen geführt, die wiederum das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen erheblich belasteten. Das lag auch daran, dass in erster Linie die Arbeitnehmer gezwungen waren, sich den wechselnden Herausforderungen der Corona-Pandemie zu stellen, was ihnen häufige Anpassungen im Rahmen betrieblicher Abläufe abverlangte und zu Auseinandersetzungen mit den Arbeitgebern führte.

Corona - Probleme und Widersprüche an einem Beispiel

Während der Corona-Krise tauchten eine Vielzahl vorher wenig beachtete Probleme plötzlich in den arbeitsrechtlichen Fokus von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf. Sehr zügig musste auf sich häufig ändernde Gefährdungsbeurteilungen reagiert werden, zum Beispiel mussten für sehr viele in der Öffentlichkeit tätige Beschäftigte Schutzausrüstungen wie Handschuhe, Mund-Nasen-Schutz und Schutzanzüge erworben werden. Solche Dinge waren zu Beginn der Corona-Pandemie teuer und vor allem ziemlich rar, einige Mitarbeiter weigerten sich, mit Schutzausrüstung zu arbeiten, andere verweigerten es, ohne diese zu arbeiten. Es war eine harte Aufgabe, diese der rasanten Entwicklung geschuldeten Widersprüche zu kommunizieren, da das, was vor ein paar Tagen noch als richtig angesehen wurde, auf einmal nicht mehr galt. Die dadurch verursachten Irritationen führten geradezu zwangsläufig zu einem Wegfall der Vertrauensbasis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.



Arbeitsrechtliche Auswirkung der Coronapandemie  

Doch auch zahlreiche andere Bereiche des Arbeitsrechts wurden von der Corona-Pandemie heftig beeinflusst. Sowie wegen der Corona-Krise ein Personalnotstand auftrat, mussten genehmigte Urlaubsanträge widerrufen werden und für einige Branchen wurden auch Urlaubssperren angeordnet. In wenig ausgelasteten Firmen musste dagegen Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden angeordnet werden, bei allen vorher genehmigten Dienstplänen war das hingegen nicht machbar, weil damit bereits ein Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung bestand. Sofern für einen Mitarbeiter eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet wurde, musste dessen Betrieb in den anschließenden sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns entrichten. Die Einführung von Kurzarbeit wurde durch entsprechende Gesetze sicher beträchtlich vereinfacht, aber trotzdem musste von jedem einzelnen Beschäftigten dessen Zustimmung dafür eingeholt werden.

Weitere mit der Coronapandemie einhergehende Probleme

In sehr vielen Firmen wurden Notfallpläne erstellt, die unter anderem eine Umstellung vom Dreischicht- auf ein Zweischichtsystem beschlossen, was die Arbeitszeitdauer von acht auf zwölf Stunden pro Schicht verlängert hätte. Die Arbeitsabläufe sehr vieler Firmen mussten völlig neu gestaltet werden, mit der Zielstellung, die Dauer der Kontakte zwischen den Kollegen und Kunden soweit es geht zu verkürzen. Die Umstrukturierung des Schichtsystems und die Neugestaltung der Arbeitsabläufe waren grundsätzlich nur unter Einbeziehung und Zustimmung der zuständigen Betriebsräte möglich. Das Thema Homeoffice besitzt ein erhebliches Potential für Konflikte mit dem Arbeitgeber, da dieser die Rahmenbedingungen sicherstellen muss. Dazu gehört die Einhaltung von Bestimmungen des Datenschutzes und des Arbeitsschutzes genauso, wie die Übernahme der Kosten für Strom sowie Telekommunikation.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Dresden e.V.

Unter der 0351-32107010 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Dresden Auskunft bei Fragen zur "Coronakrise im Arbeitsrecht" und zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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