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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird auch SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist zur Stunde noch nicht absehbar, bis zu welchem Zeitpunkt wir uns mit dem Coronavirus sowie seinen Auswirkungen auf das Berufsleben befassen müssen. Beim Höhepunkt der Corona-Ausbreitung haben viele Firmen Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Die Frage, inwieweit das gesetzlich war, kann eindeutig verneint werden, da die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Die unschöne Überschneidung von Probezeit und Coronapandemie verursacht bei vielen Beschäftigten ein mulmiges Gefühl, hervorgerufen von der Sorge um den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz. Überdies kommt die Tatsache dazu, dass es für die Arbeitgeber niemals unkomplizierter als in der Probezeit ist, sich von ein paar Mitarbeitern zu trennen, müssen sie doch nur die Kündigungsfrist von zwei Wochen einhalten. Wenn dann auch noch Ereignisse, wie die Coronapandemie dazukommen, führt das bei zahlreichen Mitarbeitern in der Probezeit natürlich zu großen seelischen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Die Zeit vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende der gegenseitigen Testphase wird als Probezeit bezeichnet. Während der Probezeit, die je nach Vereinbarung bis zu sechs Monate dauert, kann ein Arbeitsvertrag stets mit einer Frist von zwei Wochen mit einer Kündigung beendet werden. Da solange die Probezeit läuft, das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, erfordert es keinen Kündigungsgrund, um das Vertragsverhältnis zu beenden. Die Regeln der Probezeit gelten übrigens für beide Vertragsparteien, das heißt, auch ein Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen, falls ihm der neue Arbeitsplatz nicht behagt.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Ein Unternehmer hat einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer geschlossen, aber wegen der Corona-Lage entfällt überraschend der Personalbedarf für die neu besetzte Stelle. Da jedoch eine Probezeit vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber den Vertrag auch kündigen, viele Tage bevor die Stelle durch den Arbeitnehmer angetreten wird. Erfolgt dies zum Beispiel eine Woche vor Arbeitsantritt, stellt sich sofort die Frage, ob die zweiwöchige Kündigungsfrist sofort zu laufen beginnt oder erst zum vereinbarten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in dieser Sache entschieden, die Kündigungsfrist läuft sofort, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Diese Information ist wichtig, weil nicht wenige Arbeitsverträge so gestaltet sind, dass diese Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Innerhalb der Probezeit haben neue Mitarbeiter nur geringen Schutz vor einer Kündigung, weil es vom Gesetzgeber so gewollt ist, um die Hürden für Unternehmer bei Neueinstellungen möglichst niedrig zu halten. Demnach sind Kündigungen in der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen umsetzbar, diese dürfen jedoch keinesfalls willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Arbeitnehmer zu maßregeln. Letzteres könnte jedes Mal dann angenommen werden, wenn der Angestellter berechtigterweise nicht zur Arbeit kommen kann, weil er beispielsweise zu Hause seine Kinder betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Für gewöhnlich genießen etliche Kreise, wie Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Soldaten, Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Auszubildende und Schwangere einen besonderen Schutz im Arbeitsleben. Die meisten der eben genannten Gruppen profitieren auch während der Probezeit von einem besonderen Kündigungsschutz, dieser greift aber nicht bei Auszubildenden und Schwerbehinderten.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Dresden e.V.

Unter der 0351-32107010 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Dresden Auskunft bei Fragen zur “Probezeit in der Corona-Krise” und zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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