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Sonderkündigungsrecht wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird ebenso als SARS-CoV-2 oder COVID-19 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist justament nicht absehbar, bis zu welchem Zeitpunkt wir uns mit dem Coronavirus sowie dessen Folgen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Beim Höhepunkt der Corona-Pandemie haben zahllose Firmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Ob das gesetzlich ist, darf bezweifelt werden, da die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht bezeichnet ein einseitiges Gestaltungsrecht und ermöglicht ein Vertragsverhältnis zu kündigen, wenngleich eigentlich keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist. Solche Sonderkündigungsrechte kommen vor allem dann in Frage, wenn die andere Vertragspartei eine Möglichkeit hat, nach Vertragsschluss die Konditionen dieses Vertrags, zum Beispiel den Preis für eine vertragliche Leistung einseitig zu ändern. Sonderkündigungsrechte können sich zum einen aus einem Gesetz ergeben oder zum anderen in einem Vertrag vereinbart worden sein.

Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen

Zweifellos gibt es auch für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, diese werden im Arbeitsrecht grundsätzlich als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung muss bei einer außerordentlichen Kündigung doch ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher wichtiger Grund könnte zum Beispiel vorliegen, wenn die kündigende Vertragspartei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende einer Kündigungsfrist als nicht zumutbar betrachtet. Was genau ein wichtiger Grund ist, wird demzufolge nicht per Gesetz definiert, vielmehr kommt es darauf an, dass Tatsachen vorliegen, die nach Abwägung der Interessen der beiden Vertragsparteien und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.



Fristlose Kündigung wegen Corona

Recht häufig machen Gerüchte die Runde, dass es wegen Covid-19 ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse gäbe. Die Situation mit Corona hat zwar im Berufsleben eine besondere Situation hervorgebracht, aber das Arbeitsrecht ist ungeachtet dessen gleich geblieben. Folgerichtig kann weder die Pandemie selber, noch eine Infektion oder Erkrankung an SARS-CoV-19 die Begründung für eine außerordentliche Kündigung sein.

Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona

Es ist ja ganz selbstverständlich etwas anderes, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Corona erteilt wurde. Wegen der unübersichtlich werdenden Corona-Situation wurden zum Beispiel zahlreiche Vorschriften erlassen, um deren Wirkung auf die medizinische Infrastruktur zu verringern und zu puffern. Dazu gehörten Maskenpflicht und PCR-Tests, 3G und ähnliche Regeln, Abstands- und Hygieneregeln, Quarantänevorschriften sowie Besuchs- und Reisebeschränkungen. Wenn jemand wiederholt und bewusst gegen vorgenannte Regeln verstößt, kann das durchaus auch eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Dresden e.V.

Unter der 0351-32107010 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Dresden Auskunft bei Fragen zur "Sonderkündigungsrecht wegen Corona" und zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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