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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird auch als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist im Moment nicht absehbar, bis zu welchem Zeitpunkt wir uns mit dem Coronavirus sowie seinen Auswirkungen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Beim Höhepunkt der Corona-Krise haben unzählige Unternehmen Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Ob das gesetzlich ist, darf angezweifelt werden, da die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Im Arbeitsrecht differenziert man zwischen drei verschiedenen Kündigungsarten, einerseits der ordentlichen Kündigung und andererseits der außerordentlichen Kündigung sowie der sogenannten Änderungskündigung. Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet wiederum zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungsgründen.

Die personenbedingte Kündigung

Da es sich bei Corona um eine Krankheit handelt, scheint es zunächst logisch, dass eine personenbedingte Kündigung in Frage kommt, schließlich erfolgen diese fast immer wegen einer Erkrankung des Mitarbeiters. Aber bei einer genaueren Betrachtung wird jedoch zügig klar, dass eine Corona-Erkrankung die für eine personenbedingte Kündigung notwendigen Bedingungen nicht erfüllt.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

Sicher ist es möglich, auf Grund von Corona eine Kündigung zu erhalten, doch bestimmt nicht, weil man aufgrund des Virus krank ist, sondern weil sich der betroffene Arbeitnehmer nicht an die mit Covid-19 im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das könnte zum einen Übervorsichtige betreffen, die sich wegen Corona weigern, überhaupt auf der Arbeit zu erscheinen oder zum anderen, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion zur Arbeit kommt. So oder so, in beiden Fällen liefert der Mitarbeiter auf Grund seines Verhaltens einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Jede verhaltensbedingte Kündigung setzt aber im Allgemeinen eine Abmahnung voraus, damit der Arbeitnehmer die Gelegenheit erhält, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Frage, ob eine verhaltensbedingte Kündigung auf Grund von Corona zulässig ist, kann insofern eigentlich verneint werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung auf Grund von Covid-19 ist zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich, weil die Voraussetzungen für eine solche relativ hoch sind. Selbst wenn sich ein Beschäftigter weigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Mitarbeiter wegen der Corona-Krise eine betriebsbedingte Kündigung fürchten, immerhin kann es doch pandemiebedingt, durchaus zu Entlassungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen kommen? Und es ist wahr, am wahrscheinlichsten ist bei Covid-19 eine betriebsbedingte Kündigung, zum Beispiel weil der Betrieb dauerhaft erheblich reduziert oder komplett beendet wird, genauso könnte eine behördliche Schließung des Betriebes erfolgen. Sofern nicht alle, sondern nur ein Teil der Arbeitnehmer entlassen wird, ist eine Auswahl nach sozialen Kriterien zwingend, das bedeutet, Alter, Betriebszugehörigkeitsdauer und Alter müssen herangezogen werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Vorrangig ist zu prüfen, inwiefern die Bedingungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind, also dass der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der gekündigte Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet hat. Falls diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kommt eine Kündigungsschutzklage in Frage, in der untersucht wird, ob die Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dabei muss unbedingt die sogenannte Dreiwochenfrist beachtet werden, das heißt, die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung veranlasst werden.

Fazit

Zwar kann niemand wegen einer Corona-Erkrankung gekündigt werden, aber von Covid-19 hervorgerufene Verwerfungen der Wirtschaft können trotzdem dazu führen, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz verlieren. Aber auch in Zeiten von Covid-19 gelten natürlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften ohne Ausnahme. Sofern Sie wissen möchten, inwieweit Kündigung zu Recht oder Unrecht erteilt wurde, nehmen Sie gerne die kostenlose telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Dresden in Anspruch.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Dresden e.V.

Unter der 0351-32107010 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Dresden Auskunft bei Fragen zur "Verhaltensbedingten Kündigung wegen Corona" und zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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