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Das Arbeitslosengeld im Arbeitsrecht

Beim Arbeitslosengeld, umgangssprachlich auch Arbeitslosengeld 1 genannt, handelt es sich um eine gesetzliche Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit.

Diese Lohnersatzleistung gehört nicht zu den Sozialleistungen und wird durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Das Arbeitslosengeld ist eine pekuniäre Unterstützung, die von der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland an Arbeitslose entrichtet wird. Es ist dazu gedacht, die finanziellen Einkommensverluste auszugleichen, die eine Person hinnehmen muss, wenn sie ihren Job verliert und über keine andere Einkommensquelle verfügt. Die Lohnersatzleistung wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum erbracht.

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld 1, ebenso als reguläres Arbeitslosengeld bezeichnet, ist die finanzielle Unterstützung, welche von der Agentur für Arbeit an Arbeitslose gezahlt wird, welche in der Vergangenheit gearbeitet sowie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Arbeitslosengeld 1 wird den Arbeitslosen nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt.

Sofort, wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, erhält er Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Agentur für Arbeit, sofern er alle Voraussetzungen erfüllt. Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld 1 sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) erfasst. Arbeitslosengeld I wird älteren Arbeitnehmern bis zu zwei Jahren gezahlt, in der Regel allerdings nur ein Jahr. Unterschiedlich ist ebenso der Betrag, den Arbeitslose ausgezahlt bekommen, den berechnet man nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (brutto) des Arbeitnehmers über einen bestimmten Bemessungszeitraum.

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld in Dresden

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können, müssen eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden. Die Anspruchsteller bekommen es nur, wenn sie arbeitslos sind, also nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sich selber um ein Ende ihrer Beschäftigungslosigkeit bemühen sowie ihre Arbeitskraft der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellen, was heißt, dass sich die Arbeitslosen oder die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer fristgemäß dort melden.

Grundsätzlich ist zwischen der Arbeitslosmeldung als einer Anspruchsvoraussetzung sowie der Meldung als Arbeitssuchender zu differenzieren. Die Arbeitsuchendmeldung muss der Arbeitnehmer binnen drei Tagen bei der Agentur für Arbeit abliefern. Versäumt er das und kann er keinen guten Grund dafür nennen, kriegt er für die erste Woche der Anspruchszeit keine Lohnersatzleistungen.

Zusätzlich muss eine Anwartschaftszeit erfüllt sein, deren Rahmenfrist 360 Tage ist, während dieser der Anspruchsteller versicherungspflichtig gewesen sein muss, sei es als Beschäftigter oder als ein in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer oder als Wehr- oder Zivildienstleistender, wobei es Ausnahmeregelungen bei der Fortzahlung im Krankheitsfall oder Arbeitsunfähigkeit gibt.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Die exakte Höhe des Arbeitslosengeldes ist von mehreren Faktoren abhängig. Dazu zählen die Zeiträume der Abrechnung im Rahmen des Bemessungszeitraums, das während dieser Zeit erhaltene beitragspflichtige Arbeitsentgelt (brutto) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung sowie das sich daraus ergebende Bemessungsentgelt sowie der allgemeine beziehungsweise erhöhte Leistungssatz.

Der Bemessungsrahmen für das Arbeitslosengeld beträgt in der Regel ein Jahr und in speziellen Fällen zwei Jahre, dabei bleiben laut SGB III einige Zeiten außer Betracht, um den Bemessungszeitraum zu kalkulieren. Alle während des Bemessungszeitraum erlangten Arbeitsentgelte (brutto) sind bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Von diesem so festgestellten Bemessungsentgelt werden insgesamt zwanzig % für die Sozialversicherung und die Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag abgezogen, um so das pauschalierte Leistungsentgelt in Euro pro Tag zu erhalten. Das auf diesem Weg pauschalierte Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, also im Allgemeinen mit 60 % oder bei einem Arbeitslosen, welcher für ein Kind Kindergeld bezieht, mit 67 Prozent.

Das so berechnete tägliche Arbeitslosengeld wird mit 33 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro Kalendermonat zu erhalten, das schließlich jeden Monat zur Auszahlung kommt. Im Internet finden sich viele Tools, zum Beispiel von der Agentur für Arbeit, um das Arbeitslosengeld selbst zu berechnen.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Für welche Dauer der Versicherungsträger, also die Bundesagentur für Arbeit, das Arbeitslosengeld zahlt, ist davon abhängig, wie alt der Anspruchsteller ist und über welchen Zeitraum er in den letzten fünf Jahren in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gestanden hat. Die maximal mögliche Bezugsdauer von 24 Monaten setzt ein Alter von 58 Jahren und Versicherungspflichtverhältnisse von zumindest 48 Monaten voraus.

Für alle Personen unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ist die maximale Dauer für das Arbeitslosengeld ein Jahr. Die kürzestmögliche Dauer eines Anspruchs, nach Versicherungspflichtverhältnissen von 12 Monaten, beträgt sechs Monate und steigert sich jeden zweiten Monat um einen weiteren, bis zum Erreichen der maximalen Dauer.

Mit dem 50. Lebensjahr beginnen andere Regeln, so kann bis zu 15 Monaten Arbeitslosengeld I beanspruchen, wer über 50 Jahre alt ist sowie Versicherungspflichtverhältnisse von wenigstens 12 Monaten belegen kann. Diese Dauer des Bezugs steigert sich, bei mindestens 55-jährigen sowie Versicherungspflichtverhältnissen von wenigstens 36 Monaten auf 18 Monate.

Sperre des Arbeitslosengeldes

Die Berechtigung auf Arbeitslosengeld 1 kann eingeschränkt oder vollständig verfallen, wenn der Antragsteller sich versicherungswidrig verhält. Dies kann z.B. passieren, wenn jemand eine Entlassungsabfindung annimmt, ohne die reguläre Kündigungsfrist einzuhalten, Urlaubsgeld erhält oder gleichzeitig andere Sozialleistungen bezieht.

Im Falle eines versicherungswidrigen Verhaltens ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit, es sei denn, es liegt ein triftiger Grund vor. Dies kann dazu führen, dass der Anspruch um bis zu 25 Prozent gekürzt wird. Als versicherungswidriges Verhalten gelten unter anderem:

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit.
  • Nichtnachweis eigener Bemühungen bei der Jobsuche.
  • Ablehnung einer von der Agentur für Arbeit vermittelten Stelle oder Sabotage der Vermittlung.
  • Verzögerung der Arbeitsuchendmeldung oder Nichteinhaltung der Meldepflicht.
  • Weigerung, an Qualifizierungsmaßnahmen oder Untersuchungsterminen teilzunehmen.

Erhält ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen wie Krankengeld oder Rentenleistungen, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls. Gleiches gilt, wenn er während seiner Arbeitslosigkeit Arbeits- oder Urlaubsentgelt bezieht oder eine Abfindung nach vorzeitiger Vertragsauflösung akzeptiert. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erlischt vollständig, wenn das versicherungswidrige Verhalten des Antragstellers zu einer Sperrzeit von insgesamt mindestens 21 Wochen führt.



Wissenswertes zum Arbeitslosengeld

Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes

Angesichts des Progressionsvorbehaltes ist das Arbeitslosengeld, anders als das Bürgergeld, in der Steuererklärung anzugeben, Gleichwohl es selbst steuerfrei ist, ist es sinnvoll, das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung immer anzugeben, vor allem um sicherzugehen, dass keine Nachzahlungen geleistet werden müssen. Sollte jemand unsicher sein, wie das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung auszuweisen ist, kann er sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.

Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit

Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie, unter bestimmten Umständen, ebenfalls in der Unfallversicherung pflichtversichert und alle dabei anfallenden Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit.

Aufstockung des Arbeitslosengeldes

Es schließt nicht aus, dass jemand unter bestimmten Umständen Bürgergeld oder Wohngeld bekommt und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht. In solchen Fällen kann eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes auf das vorherige Nettoeinkommen erfolgen, zum Beispiel bei hohen Krankheitsausgaben oder Unterhaltsleistungen.

Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes zu kriegen, müssen Arbeitslose einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen und die verlangten Nachweise vorlegen. Die letztliche Höhe der Aufstockung richtet sich nach dem vorherigen Arbeitsentgelt (netto) sowie den Belastungen, welche während der Arbeitslosigkeit bestehen.

Arbeitslosengeld während der Existenzgründung

Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, besteht zum Arbeitslosengeld ein entsprechender Anspruch auf die Förderung einer Selbstständigkeit sowie die Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses zur Existenzgründung. Das heißt, wenn ein Arbeitsloser eine Existenzgründung plant, bekommt er für einen begrenzten Zeitraum Arbeitslosengeld, solange dieser bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt.

Zu beachten ist, es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Existenzförderung, vielmehr wird sie nur gewährt, wenn die Geschäftsidee von einer fachkundigen Stelle geprüft wurde und die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Selbstständigkeit überzeugt ist.


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Weiterbildung

Nimmt der Arbeitslose an einer von der Bundesagentur Arbeit geförderten Weiterbildung teil, erhält dieser Arbeitslosengeld I, das grundsätzlich nur zu 50 Prozent auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Sind nur noch 30 Tage Anspruch auf das Arbeitslosengeld übrig, mindert sich der Anspruch bis zum Ende der Weiterbildung nicht weiter. Es ist angebracht, dass sich Arbeitnehmer vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme über die ihnen zustehenden Ansprüche auf Arbeitslosengeld I erkundigen, um zu wissen, für welchen Dauer sie während der Weiterbildungsmaßnahme finanziell abgesichert sind.

Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld

Die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche brauchen bis zum Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht angerechnet werden.

Einkünfte aus der Weiterbildung werden bis zu einer Höhe von 400 Euro nicht angerechnet, das heißt, falls ein Arbeitgeber während einer Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro gewährt, wird von diesem ein Freibetrag von 400 Euro abgezogen und somit nur 200 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Das Arbeitslosengeld kann in der Regel nur mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beansprucht werden. Eine Ausnahme sind grenznah lebende Anspruchsteller, sofern sie vorher in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Andererseits wird Arbeitslosengeld 1 auch im Ausland gezahlt, jedoch gibt es da gewisse Einschränkungen sowie Bedingungen, welche zu berücksichtigen sind. Vor allen Dingen muss der Arbeitslose das Arbeitslosengeld 1 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beispielsweise der Botschaft oder einem Konsulat, beantragen. Dafür werden geeignete Unterlagen benötigt, wie beispielsweise Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes und einen aktuellen Lebenslauf.

Zu beachten ist auch, dass der Antragsteller im Ausland nach einer neuen Beschäftigung sucht. Ein entsprechender Nachweis kann zum Beispiel mit einer Anmeldebescheinigung bei einer Arbeitsvermittlung oder durch die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen belegt werden.

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