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Sturmtief „Sabine“, Sturmtief „Xanthippe“ und der Coronavirus

Der Februar 2020 hatte es in sich. Zwei Sturmtiefe richteten große Schäden an.

Zugleich steigen die Corona-Fälle. Es wird bereits vom Beginn einer Epidemie gesprochen. Die ersten Menschen befinden sich auch in Deutschland in Quarantäne.All diese Ereignisse wirken sich auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse aus. 

Beide Sturmtiefe führten zum Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel. Die Deutsche Bahn stellte teilweise ihren Betrieb ein. Flughäfen wurden gesperrt und auch der öffentliche Nahverkehr kam zum Stillstand.  Hierdurch entfällt allerdings nicht die Arbeitspflicht. Umweltbedingte Verspätungen zählen zum sogenannten Wegerisiko, dass der Arbeitnehmer zu tragen hat. Erscheint der Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig infolge von Wetterunbilden an seinem Arbeitsplatz, kann er für die Zeit des Ausfalls keine Vergütung beanspruchen. Ist die Verspätung nicht verschuldet, besteht aber auch nicht die Gefahr, dass der Arbeitgeber erfolgreich die Verspätung abmahnt oder gar eine Kündigung ausspricht.

Anders ist die Sachlage nur, wenn der Anlass der Verhinderung persönlicher Natur ist. Kann der Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz erscheinen, weil ein persönlicher Verhinderungsgrund vorliegt, greift § 616 BGB. 

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Trifft der Verhinderungsgrund allein den Arbeitnehmer und nicht allgemein eine Vielzahl von Arbeitnehmern, hat der Arbeitnehmer die Verhinderung nicht verschuldet und ist die Verhinderung nur vorübergehend, wenige Tage, bleibt es bei der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers.

Gründe im Sinn des § 616 BGB sind z.B. Verkehrsunfälle auf dem Weg zur Arbeit, Todesfälle im engsten Familienkreis, die Geburt des Kindes und Arztbesuche. Ist das Haus nach Sturmschäden gegen Einsturz zu sichern, zählt dies auch als Fall des § 616 BGB.
In der Regel wird allerdings kein Grund im vorgenannten Sinn anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt, wenn Kindertagesstätten und Schulen für längere Zeit geschlossen werden. Hier besteht die Pflicht, alternative Betreuungsmöglichkeiten zu finden.

Unabhängig vom Anlass der Verspätung besteht die Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, wenn er nicht oder zu spät am Arbeitsort erscheint.

Der Lohnanspruch bleibt zudem bestehen, wenn der Arbeitsplatz selbst infolge von Sturmschäden nicht nutzbar ist. Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Zum Betriebsrisiko wird man zudem auch zählen können, wenn es zu behördlich angeordneten Betriebsschließungen kommt, etwa aufgrund behördlicher Anordnung des Infektionsschutzes.



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