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Zum Schlusssatz im qualifizierten Arbeitszeugnis

Endet ein Arbeitsverhältnis können Arbeitnehmer ein Zeugnis beanspruchen. Wird ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis verfolgt, muss dieses wohlwollend und wahrheitsgemäß sein sowie sich auf Führung und Leistung des Arbeitnehmers erstrecken.

Einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bestimmten Inhaltes gibt es aber nicht. Grundsätzlich ist aber ein befriedigendes Zeugnis zu erteilen, wenn keine besonderen Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen. Meint der Arbeitnehmer, er hätte ein besseres Zeugnis verdient, muss er eine dies rechtfertigende Leistung darlegen und beweisen. Will der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis erteilen, hat er entsprechend Defizite zu schildern und, in streitiger Auseinandersetzung, zu beweisen.

Die Bewertung des Arbeitnehmers erfolgt dabei verklausuliert. Es hat sich eine eigene Zeugnissprache herausgebildet.

Gegenstand dieser Zeugnissprache ist in der Regel ein sogenannter Schlusssatz. Viele Zeugnisse enden mit Formulierungen mit den der Arbeitgeber sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausdrückt, ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für den weiteren Lebensweg alles Gute wünscht, die sogenannten Bedauerns-, Dankes- und Wunschformeln. Je nach Formulierung wird so auch eine zusätzliche Aussage über den Arbeitnehmer getroffen. Aussagen im vorgenannten Sinn können folglich für den Arbeitnehmer bedeutsam sein. Fehlt ein Schlusssatz, kann durchaus auf eine negative Leistung geschlossen werden.

Der Schlusssatz und/oder deren Inhalt sind dadurch häufig Gegenstand der Beratungspraxis und auch streitiger Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Dieses hat Anfang 2022 erneut darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel besteht (Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21). Mit Verweis auf § 109 Abs.1 Satz 3 GewO meint das Bundesarbeitsgericht, dass ein qualifiziertes Zeugnis Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers zu enthalten hat. Weitergehende Ausführungen lassen sich nicht auf die Norm stützen. 

Damit dürfte eine Klage auf Aufnahme eines Schlusssatzes in das Arbeitszeugnis keinen Erfolg mehr haben.



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