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Arbeitnehmerrechte und schlechtes Wetter

Das Jahr neigt sich seinem Ende zu und einher treten die ersten Winterstürme auf. Folgt man einigen Meteorologen, soll es auch 2024 einen schweren Winter geben, verbunden mit viel Schnee, Eis und Kälte.

Dies wiederum kann sich durchaus auch auf das Arbeitsverhältnis auswirken, etwa, wenn die Straßen und Schienen nicht mehr oder nur schwer passierbar sind.

Grundsätzlich gilt, schlechte Wetterverhältnisse bedeuten nicht, dass Arbeitnehmer zu Hause bleiben können. Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Es ist seine Sache, wie er zur Arbeit kommt und zwar pünktlich. Insoweit besteht die Pflicht, angekündigte Wetterunbilden bei der Bemessung des Arbeitsweges und der der hierfür benötigten Zeit mit einzukalkulieren. Im Zweifel muss der Arbeitsweg früher angetreten werden, als normal.

Kommt der Arbeitnehmer zu spät, kann sich dies auf den Vergütungsanspruch auswirken. Auch hier gilt, keine Arbeit, kein Lohn. Anderseits sind die ausgefallenen Stunden dann auch nicht nachzuholen.

Schlechte Witterungsbedingungen sind zudem auch kein Fall des § 616 BGB. Diese Norm durchbricht den Grundsatz, keine Arbeit, kein Lohn, wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden daran gehindert wird, seine Arbeit zu erbringen. Schlechtes Wetter ist ein objektives Kriterium.

Ferner kann eine witterungsbedingte Verspätung auch zu einer Abmahnung führen. Hier wird es allerdings auf den Einzelfall ankommen. War der Wintereinbruch und die hieraus folgende Verspätung nicht vorhersehbar und plötzlich, wird wohl eher kein dem Arbeitnehmer vorwerfbares Verhalten vorliegen. Anders ist es allerdings, wenn sich die Wetterlage seit geraumer Zeit abzeichnet und sich der Arbeitnehmer hätte darauf einrichten können.

Raum für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dagegen in den geschilderten Fällen nicht, es sei, es handelt sich um Widerholungsfälle und es wurden bereits entsprechende Abmahnungen ausgesprochen.



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