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Equal Pay und Leiharbeit

Die Höhe der an Leiharbeitnehmer zu zahlenden Vergütung ist Gegenstand häufiger Fragen in der hiesigen Beratungspraxis.

Gestützt auf § 8 Absatz 1 Satz AÜG hat der  Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). Nach einer Beschäftigung von 9 Monaten beim Entleiher werden die Arbeitsbedingungen angepasst. Die Vergütung hat dann dem Entgelt zu entsprechen, das ein festangestellter Mitarbeiter des Entleihers gleicher Qualifikation erhält.

Von diesem Grundsatz darf aber abgewichen werden, wenn der Verleiher für das Entgelt den Branchenzuschlags-Tarifvertrag der Einsatzbranche anwendet. Der Tariflohn des Leiharbeitnehmers wird dann stufenweise an das Entgelt eines festangestellten Kollegen angepasst.

Diese Regelung war wiederum Gegenstand einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung. Seitens eines Leiharbeitnehmers wurde u.a. ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gerügt. Im Instanzenzug hatte auch das BAG zu entscheiden, welches wiederum im Vorabentscheidungsverfahren den EuGH anrief. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass Leiharbeitnehmer nur dann schlechter bezahlt werden dürfen als Stammbeschäftigte, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird (EuGH, Urt. v. 15.12.2022, Az. C-311/21).

Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des EuGH hat nunmehr am 31.05.2023 das BAG sein Urteil gefällt (Urteil vom 31.05.2023, Az. 5 AZR 143/19). Im Ergebnis meint das BAG, dass durchaus in Tarifverträgen vom Gleichheitsgrundsatz des Equal Pay abgewichen werden kann. Der zur Überprüfung stehende Tarifvertrag zwischen iGZ und ver.di regelt einen solchen vom EuGH verlangten Ausgleichsvorteil. Ein solcher Vorteil sei u.a. darin zu sehen, dass der Leiharbeitnehmer auch in jener Zeit sein Entgelt bekomme, in der er nicht verliehen ist. Auch andere tarifliche Vorteile, wie längere Urlaubszeiten, seien zu beachten. Das BAG berücksichtigt aber auch, dass die Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten kann.



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