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Hinweisgeberschutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.07.2023 trat das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Das Gesetzt schützt Hinweisgeber, die sogenannten Whistleblower. Diese erhalten einen gesonderten Schutz vor einer Schlechterbehandlung. § 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt:

(1) … den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).

(2) Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Die Arbeitgeber werden verpflichtet Meldekanäle für Hinweise auf Straftaten, einzelne Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen im Gesetz ausdrücklich genannte Rechtsvorschriften zu errichten. Adressaten dieser Vorgabe sind Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Es gilt allerdings eine „Schonfrist“ bis zum 17.12.2023, für Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern.

Neben den vom Arbeitgeber zu errichtenden Meldekanälen gibt es auch externe Stellen unter Federführung des Bundesamtes der Justiz. Die Arbeitnehmer sollen sich aber zunächst an die internen Stellen richten, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, steht es dem hinweisgebenden Arbeitnehmer frei, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Bei Errichtung der internen Stellen steht dem Betriebsrat im Übrigen Mitbestimmungsrechte zu. Es sind Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Hinweise können anonym getätigt werden. Für den Arbeitgeber besteht aber keine Pflicht anonyme Meldekanäle einzurichten. Ferner müssen Arbeitgeber anonyme Mitteilungen nicht zwingend bearbeiten.

Um hieraus folgende mögliche Nachteile zu vermeiden, sieht das Gesetz aber diverse Schutzmechanismen vor. Die Arbeitnehmer sind geschützt, wenn ein Hinweis im Guten Glauben erfolgt. Der Schutz endet aber, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Meldungen getätigt werden. Derartige falsche Meldungen sind zudem sanktioniert. Falschmeldungen verpflichten zum Schadensersatz. Durch das HinSchG werden Arbeitgebern sämtliche Repressionen gegen den Hinweisgeber untersagt, § 36 HinSchG.

(1)Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

(2) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

Verstöße gegen das Verbot von Repressalien, eröffnen wiederum Schadensersatzansprüche des betroffenen Hinweisgebers. 



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