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Diskriminierung am Arbeitsplatz

In Dresden, wie auch im gesamten Bundesgebiet Deutschlands, ist jegliche Form der Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Ausrichtung, Behinderung oder Geschlechtsidentität gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) streng untersagt.

Diskriminierung am Arbeitsplatz kann in verschiedenen Erscheinungsformen auftreten, darunter indirekte oder direkte Diskriminierung sowie Benachteiligung oder Belästigung. Gemäß einer Berechnung des Bundesamts für Statistik sind tatsächlich mehr als fünf Prozent aller Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland von Diskriminierung am Arbeitsplatz betroffen, was bedeutet, dass mindestens jeder zwanzigste Mitarbeiter davon betroffen ist.

Perspektive der Betroffenen

Diskriminierung auf der Arbeit ist in der Bundesrepublik Deutschland ein permanentes Thema, das eine große Menge Erwerbstätige betrifft. Diese Berufstätigen erfahren in ihren Unternehmen oft Diskriminierungen, die wegen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft oder auch aus rassistischen Gründen ausgelöst werden. Diese Geschehnisse können Unsicherheit, Bevormundung, Einschränkungen sowie Ausgrenzungen mit sich bringen und gehen nicht selten mit Traurigkeit, Angst sowie Scham einher.

So beschrieb jemand: “Als ich mich vor etwa vier Jahren um eine freie Stelle beworben habe, wurde ich klar erkennbar angesichts meiner Hautfarbe abgelehnt. Ohne Frage ist es nicht erlaubt, Personen wegen ihrer Hautfarbe zu benachteiligen, doch passiert es bedauerlicherweise wieder und wieder. In meinem Fall konnte ich glücklicherweise auf die Unterstützung von Bekannten und Freunden zählen, die mir einen Anwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Dresden empfahlen.”

An so einem Beispiel kann man gut sehen, wie maßgeblich es ist, dass jeder Fall von Diskriminierung aktiv und offen angesprochen wird und betroffene Angestellten Hilfe und Unterstützung erhalten, um bei der Bewältigung der belastenden Situation nicht alleine zu sein.

Definition von Diskriminierung

In Deutschland und damit auch in Dresden ist das Verbot der Diskriminierung im Betrieb durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Das Gesetz untersagt Benachteiligungen auf Grund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, ebenfalls verboten ist selbstverständlich auch die Anweisung, sich diskriminierend zu verhalten, also jemand anderen aufzufordern, eine diskriminierende Handlung durchzuführen.

Diskriminierung im Berufsleben kann verschiedene Formen annehmen. So gibt es die sichtbar auftretende direkte Diskriminierung. Diesen Terminus gebraucht man, falls ein Erwerbstätiger wegen einem der oben aufgeführten Gründe benachteiligt wird, zum Beispiel weil die betreffende Person eine bestimmte Religion hat oder einer bestimmten ethnischen Gruppe angehört. Nicht selten kommt es ebenso zu sexuell konnotierten Belästigungen. Von dieser ist die Rede, wenn ein Erwerbstätiger auf Grund eines der oben aufgezählten Gründe sexuell belästigt beziehungsweise anderweitig schikaniert wird.

Wahrnehmbar anders verhält es sich mit der indirekten Diskriminierung, das bedeutet, falls eine spezielle Praxis beziehungsweise Regelung am Arbeitsplatz dem Anschein nach neutral ist, aber in der Praxis bestimmte Gruppen diskriminiert, zum Beispiel weil diese vorgegebene kulturelle beziehungsweise sprachliche Anforderungen nicht erfüllen können.

Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland

In Deutschland sind Diskriminierungen im Berufsleben sowie ihre juristischen Folgen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt. Dieses AGG richtet sich gegen Diskriminierung von Personen wegen ihrer ethnischer Herkunft, Rasse, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.

Die Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, Diskriminierung zu verhindern und gegebenenfalls Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Wenn sich ein Erwerbstätiger benachteiligt fühlt, sollte er zunächst eine Beschwerde beim Arbeitgeber einreichen. Wenn das nicht erfolgreich ist, kann der betroffene Mitarbeiter eine Klage vor dem Arbeitsgericht Dresden einreichen.

Falls die Klage erfolgreich ist, kann der beklagte Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung verurteilt werden. Der Betrag der Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Diskriminierung und dem angerichteten Schaden. Zusätzlich kann das Unternehmen in die Pflicht genommen werden, diskriminierende Praktiken anzupassen oder nicht mehr anzuwenden.

Es ist wichtig, daran zu denken, dass die Beweislast im Falle einer Diskriminierungsklage auf Seiten des Arbeitgebers liegt. Der benachteiligte Erwerbstätige muss nur überzeugende Indizien nennen, welche den Vorwurf einer Benachteiligung untermauern, dagegen muss der Arbeitgeber beweisen, dass sein Verhalten nicht diskriminierend war.

Was betroffene Arbeitnehmer beachten müssen

Ganz wesentlich ist, dass betroffene Mitarbeiter die juristischen Rahmenbedingungen bei Diskriminierung am Arbeitsplatz kennen. Das bedeutet, Mitarbeiter sollten aus diesem Grund wissen, welche Rechte und Pflichten ihnen zustehen sowie welche Mittel sie nutzen können, um sich vor Diskriminierung zu bewahren.

Vor allen Dingen sollte jeder wissen, dass Diskriminierung im Berufsleben verboten ist. Es existiert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), es ermöglicht, gegen Benachteiligungen wegen des Alters, Geschlechts, der Religion oder sexueller Orientierung beim Dresdner Arbeitsgericht einzureichen. Wenn ein Mitarbeiter diskriminiert wird, hat er die Möglichkeit, sich an eine Antidiskriminierungsstelle in Dresden zu wenden.

Alle auf eine Stelle sollten immer darauf Acht geben, dass sie während des Einstellungsverfahrens in einen Firma nicht diskriminiert werden. Es ist untersagt, potenzielle Mitarbeiter wegen Merkmalen wie Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung abzulehnen. Wenn einem potentiellen Mitarbeiter bei der Einstellung Diskriminierung widerfährt, kann dieser sich wegen des Ereignisses direkt an den potenziellen Arbeitgeber wenden. Wenn das nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führt, kann sich der betroffene Erwerbstätige an die zuständige Dresdner Behörde wenden, um die Dinge klären zu lassen.



Ursachen und Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz

Häufigster Grund für Diskriminierung im Berufsleben ist das Alter, gefolgt von Rassismus, sexueller Orientierung, Religion beziehungsweise Weltanschauung, Geschlecht sowie die ethnische Herkunft. Weiterhin kann Diskriminierung auch auf Grund psychischer Probleme, Behinderungen oder sexueller Identität vorliegen. Darüber hinaus können Unwissenheit, Missverständnisse, Unsicherheit in Bezug auf andere Menschen sowie Vorurteile dazu führen, dass sich Diskriminierung im Berufsleben ereignet. Es gibt eine ganze Reihe von Ursachen für Diskriminierung auf der Arbeit.

Mitarbeiter können aufgrund von Vorurteilen bezüglich Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, körperlicher beziehungsweise geistiger Behinderung oder anderer individueller Eigenschaften benachteiligt werden. Häufig führt auch eine unterschwellige Voreingenommenheit von Arbeitgeber sowie Kollegen zu benachteiligendem Handeln, ohne dass diese sich dessen bewusst sind. Beispielsweise können sie infolge von Stereotypen benachteiligende Entscheidungen treffen, ohne dies tatsächlich beabsichtigt zu haben.

Manche Arbeitnehmer und Chefs handeln wegen fehlender Sensibilität gegenüber anderen Hintergründen, Lebensweisen oder Kulturen benachteiligend. Dieses führt dann recht häufig zur sogenannten strukturelle Diskriminierung, wie beispielsweise die fehlende Chancengleichheit in der Ausbildung beziehungsweise der Karriere im Unternehmen. Benachteiligung kann ebenso auf Machtungleichgewichten fußen, bei denen bestimmte Gruppen von Angestellten aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Alter geringeren Einfluss auf die Entscheidungen im Unternehmen haben als andere.

Folgen der Diskriminierung am Arbeitsplatz

Diskriminierung im Berufsleben zieht eine Vielzahl von nachteiligen Konsequenzen für betroffene Mitarbeiter, das Arbeitsumfeld und das Unternehmen insgesamt nach sich. Eine dieser Auswirkungen betrifft die mentale Gesundheit, da nachweislich Diskriminierung Angst, Stress, Depressionen und andere psychische Probleme verursachen kann, die sich negativ auf die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer auswirken.

Darüber hinaus kann Diskriminierung dazu führen, dass Mitarbeiter aufgrund persönlicher Merkmale wie Alter, ethnischer Herkunft oder Geschlecht weniger Möglichkeiten für Weiterbildung, Beförderungen oder Gehaltserhöhungen erhalten. Dies führt häufig zu einem erheblichen Rückgang der Arbeitsleistung, da betroffene Beschäftigte sich nicht unterstützt oder wertgeschätzt fühlen und dadurch schlechter motiviert sind.

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit Diskriminierung ist die erhebliche Verschlechterung des Arbeitsklimas. Dies führt dazu, dass nicht nur die direkt betroffenen Mitarbeiter sich unwohl fühlen, sondern auch häufiger Konflikte zwischen den Mitarbeitern oder Abteilungen auftreten. Letztendlich schadet Diskriminierung auch dem öffentlichen Ansehen und somit der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens. Denn wenn ein Arbeitgeber einmal für Diskriminierung im Betrieb bekannt ist, verringert sich die Wahrscheinlichkeit, qualifizierte Mitarbeiter anzuwerben und zu halten. Dies kann sich langfristig auf den Erfolg des Unternehmens auswirken.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz

Aus diesen Gründen ist es von entscheidender Bedeutung, dass Arbeitgeber proaktiv Maßnahmen ergreifen, um Diskriminierung im Berufsumfeld zu verhindern. Dies liegt nicht nur daran, dass Diskriminierung ungerecht ist, sondern auch daran, dass sie das Betriebsklima negativ beeinflussen und die Leistung sowie die Produktivität der Mitarbeiter beeinträchtigen kann. Es ist daher von großer Bedeutung, dass alle Arbeitgeber entschlossen gegen Diskriminierung im Arbeitsumfeld vorgehen, um negative Auswirkungen zu verhindern und eine positive und leistungsfördernde Arbeitsatmosphäre zu fördern.

Es ist nur auf diese Weise möglich sicherzustellen, dass ein Arbeitsumfeld geschaffen wird, in dem sich jeder Mitarbeiter unterstützt und wertgeschätzt fühlt. Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die Arbeitgeber ergreifen sollten, um Diskriminierung am Arbeitsplatz aktiv entgegenzutreten und eine inklusivere sowie gerechtere Arbeitsumgebung zu fördern.

Schulungen und Sensibilisierung

Die Unternehmen können Schulungen sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung für Beschäftigte und Vorgesetzte durchführen, um die Wahrnahme von Diskriminierung sowie deren Auswirkungen zu verbessern und um sicherzustellen, dass jeder im Betrieb die Rechte aller Angestellten respektiert.

Klare Richtlinien und Verfahren

Firmen müssen klare Verfahren und Richtlinien für die Rekrutierung, Einstellung, Beförderung sowie Entlassung von Arbeitnehmer haben, um Benachteiligungen nicht zuzulassen und Chancengleichheit für alle Beschäftigten zu gewährleisten.

Schaffung einer inklusiven Kultur

Betriebe können eine Unternehmenskultur fördern, welche die Inklusion sowie Vielfalt der Beschäftigten schätzt und respektiert und die Gründung von Netzwerken beziehungsweise Gruppen für Betriebsangehörigen, welche zu Benachteiligungen führende Merkmale gemeinsam haben, unterstützt, damit sie ihre Anliegen sowie Interessen selber wirkungsvoll vertreten können.

Feedback- und Beschwerdesysteme

Firmen können Feedback- und Beschwerdesysteme für die Arbeitnehmer installieren, damit diese vertraulich und sicher Hinweise beziehungsweise Beschwerden in Bezug auf diskriminierende Benachteiligungen zur Sprache bringen können, und sicherstellen, dass die Beobachtungen angemessen und rasch behandelt werden.

Verantwortlichkeit und Überwachung

Die Betriebe sollten dafür Sorge tragen, dass alle Angehörigen des Betriebs für Diskriminierung mitverantwortlich sind und dass es dazu geschaffene Überwachungsmechanismen existieren, um sicherzustellen, dass Diskriminierung im Unternehmen nicht hingenommen wird sowie konsequente Maßnahmen greifen, um diese zu verhindern und zu auszumerzen.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Dresden e.V.

Unter der 0351-32107010 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Dresden Auskunft bei Fragen zur „Diskriminierung am Arbeitsplatz und im beruflichen Umfeld“ und zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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