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Kündigung während der Probezeit wegen Quarantäne

Die häusliche Quarantäne wegen Corona

Die häusliche Quarantäne ist eine vom Gesundheitsamt angeordnete, zeitlich befristete Maßnahme, häufig geschehen aufgrund der Covid-19-Pandemie und beabsichtigt mit dieser den Infektionsschutz der Menschen, indem die Ausbreitung der Erreger eingedämmt wird. Die Quarantänemaßnahme findet bei denjenigen Anwendung, die Kontakt mit einer positiv auf Corona getesteten Person hatten. Die Personen, bei denen eine Corona-Infektion vorliegt, also bei denen diese durch einen Corona-Antigen-Schnelltest beziehungsweise kraft eines PCR-Tests nachgewiesen wird, müssen in häusliche Isolierung beziehungsweise bei Problemen in einem Krankenhaus isoliert behandelt werden.

Die Corona-Pandemie

Das Coronavirus wird auch COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und überrollt die Welt in Wellen, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt wir uns mit dem Coronavirus sowie seinen Auswirkungen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Beim Höhepunkt der Corona-Pandemie meldeten zahlreiche Betriebe Kurzarbeit an, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, ob und inwiefern das gesetzlich war, kann eindeutig verneint werden, da die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die Probezeit im Arbeitsrecht

Als sogenannte Probezeit wird eine gegenseitig akzeptierte Testphase bezeichnet, welche vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zu dessen vereinbarten Ende reicht. Abhängig von der getroffenen Vereinbarung kann die Probezeit bis zu sechs Monaten andauern. Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag stets mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz greift allerdings nicht, vor Ablauf der Probezeit, darum braucht es keinen Kündigungsgrund, um den Arbeitsvertrag aufzulösen. Sofern einem Arbeitnehmer die neue Arbeitsstelle nicht behagt, kann er diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen, da die Besonderheiten einer Probezeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gelten.



Kündigung in der Probezeit wegen einer Quarantäne

Ziemlich oft benachrichtigen uns Beschäftigte, dass sie von ihrer Firma gekündigt wurden, weil sie diesen über die durch die Gesundheitsbehörde angeordnete Quarantäne in Kenntnis gesetzt hatten. Zahlreiche davon betroffenen Mitarbeiter wurden in der Folge von ihren Vorgesetzten dazu aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung der Maßnahme des Gesundheitsamts einzureichen. Da die meisten Gesundheitsämter aber sehr überlastet und darum sich nicht in der Lage zeigten, schriftliche Bestätigungen über die angeordnete Quarantäne so zeitnah auszustellen. Dieses Fehlen der schriftlichen Bestätigung ist von diesen Arbeitgebern leider als Grundlage für die Kündigung genommen worden, wenngleich die betroffenen Arbeitnehmer überhaupt keine Option hatten, diese vorzulegen. Ganz besonders in kleinen Firmen oder innerhalb der Probezeit gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie jederzeit und ohne Weiteres entlassen werden können. Jedoch stimmt das nicht wirklich, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, lässt sich daraus keine Zulässigkeit sämtlicher Kündigungen ableiten. In den angeführten Fällen handelte es sich um Willkürakte der Arbeitgeber und verschiedene Arbeitsgerichte erklärten derartige Kündigungen aufgrund dessen für unwirksam.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Dresden e.V.

Unter der 0351-32107010 kriegen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Dresden Auskunft bei Fragen zur „Kündigung in der Probezeit wegen Quarantäne“ und zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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